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Sonntag, 25. November 2012

Wahlzulassung der Piratenpartei in Niedersachsen - zu Recht?



Aufatmen bei der Piratenpartei (sowie den wahlarithmetisch kundigen Teilen der CDU): Die „Piraten“ sind nach anfänglichen Irritationen zu den Landtagswahlen in Niedersachsen mit einem Landeswahlvorschlag zugelassen worden. Hierüber hatte es im Vorfeld der Zulassungsentscheidung einige Diskussionen gegeben, die darauf beruhten, dass Einwendungen gegen die Zulassung erhoben worden waren, die insbesondere damit begründet wurden, dass Bewerbern bei der Kandidatenaufstellung unterschiedlich lange Redezeiten eingeräumt worden seien. Der Landeswahlausschuss hat sich gleichwohl für die Zulassung des Wahlvorschlags entschieden. Nicht überliefert ist, ob die erhobenen Vorwürfe für unzutreffend oder unerheblich gehalten wurden. Die Frage bleibt daher, ob (unterstellte) Unregelmäßigkeiten bei einer Kandidatennominierung ein hinreichender Grund für die Zurückweisung eines Wahlvorschlages sein können.

Innerparteiliche Vorgänge bei der Kandidatennominierung sind erst seit den 90er Jahren ein Thema des Wahlrechts: In Zusammenhang mit der erfolgreich erzwungenen Wiederholung einer Bürgerschaftswahl in Hamburg durch den (vormaligen) CDU-Bewerber und (nachmaligen) Vorsitzenden der STATT-Partei Markus Wegner hat das Hamburger Verfassungsgericht diese „black box“ des Wahlrechts ausgeleuchtet und in einer Entscheidung vom Mai 1993 unzureichende Möglichkeiten eines Kandidaten zur Vorstellung von Person und Programm als Wahlanfechtungsgrund durchgreifen lassen. Auf Basis dieser Entscheidung könnte man folglich zu dem Ergebnis gelangen, dass auch unterschiedlich lange Vorstellungszeiten der Bewerber einen zur Wahlanfechtung berechtigenden Wahlfehler bilden können. Zur Vermeidung einer erfolgreichen Wahlanfechtung müsste folgerichtig schon der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Indes birgt auch die Zurückweisung des Wahlvorschlags einige Risiken, denn wenn sich herausstellen sollte, dass der (mutmaßliche) Fehler nicht vorliegt, wäre der Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen und damit das aktive und passive Wahlrecht der Wähler und der zu Wählenden verletzt worden. Dies kann weitere Auswirkungen haben: So ist auf Basis der gegenwärtigen Umfragen eine Regierungsbeteiligung der CDU in Niedersachsen nur in einer großen Koalition möglich, die umso wahrscheinlicher wird, je mehr kleinere Parteien in den Landtag einziehen.

Wollte man jeden Fehler bei der Nominierung von Kandidaten für potentiell erheblich halten, so wären die Parteien aber mit erheblichen Nachweispflichten und die Wahlorgane mit umfassenden Prüfpflichten belastet, ohne dass hierdurch rechtssichere Wahlen gewährleistet wären. Es liegt auf der Hand, dass die Verfassung und das Wahlrecht dies nicht fordern können. So will auch das Bundesverfassungsgericht einen Fehler bei der Kandidatenaufstellung zwar nicht generell für unerheblich halten. Rechtserheblichkeit soll ein solcher Wahlfehler aber nur im Falle der Nichteinhaltung eines „Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen“ beanspruchen können, ohne die ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage einer demokratischen Wahl sein könne (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91, Rn. 44 = E 89, 243, 252 f.). Leider hat das Bundesverfassungsgericht vergessen mitzuteilen, welche Grundsätze und Prinzipien über den ausdrücklich genannten – und auch wahlrechtlich besonders gesicherten – Grundsatz der geheimen Wahl hinaus noch gelten sollen; zumindest das autonome Satzungsrecht der Parteien gehört nicht dazu. Das Landeswahlrecht bildet die verfassungsrechtlichen Vorgaben aber jedenfalls dadurch ab, dass über die Wahlzulassung in einem formalisierten Verfahren entschieden wird, in dem ein Wahlvorschlag grundsätzlich zuzulassen ist, wenn er die in §§ 15 ff. LWahlG Nds. normierten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört eine eidesstattliche Versicherung, dass die Kandidatenaufstellung in geheimer Wahl erfolgte und die Listenreihenfolge korrekt ist (§ 18 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 LWahlG Nds.). Auf einen etwaigen Fehler bei den Redezeiten kommt es danach nicht an. Ein solcher Fehler bei der Kandidatenaufstellung kann parteiintern kritisiert (und rechtlich angegriffen) werden, bildet aber kein Hindernis für die Zulassung des Wahlvorschlags.

Auch eine nachträgliche Wahlanfechtung nach erfolgter Zulassung hätte im Übrigen nur geringe Erfolgsaussichten: Die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist zu Recht kritisiert worden, weil die Relevanz des angenommenen Wahlfehlers für die Sitzverteilung im Parlament zu Unrecht bejaht wurde, denn entgegen der merkwürdigen Ansicht des Hamburger Verfassungsgerichts (Urt. v. 03.05.1993 – 3/92, Rn. 150 = DVBl. 1993, S. 1070, 1073) kommt es für die sog. „Mandatsrelevanz“ nicht darauf an, wie das Volk in Kenntnis des Wahlfehlers gewählt hätte; maßgeblich ist vielmehr der hypothetische Geschehensablauf ohne Wahlfehler. Dass es zu einer anderen Kandidatenreihenfolge gekommen wäre und sich eine geänderte Reihenfolge auf die Stimmabgabe der Wähler signifikant ausgewirkt hätte, ist aber eher fernliegend.

Ein Kuriosum am Rande bildet der Umstand, dass offenbar selbst Mitglieder der Piratenpartei für die Nichtzulassung des Wahlvorschlags geworben haben. Man kann einer Partei ihre Mitglieder schlecht vorhalten, denn die Mitgliedschaft in einer Partei ist schnell begründet, der Ausschluss eines Mit- glieds gegen seinen Willen demgegenüber an strenge Voraussetzungen (§ 10 Abs. 4 PartG) geknüpft. Ein Mitglied muss hierfür vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt haben. Parteien sind indes durch ihren Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Parlamenten und damit die Bereitschaft zur Teilnahme an Wahlen definiert (§ 2 Abs. 1 und 2 PartG). Ein wesentlich stärker parteischädigendes Verhalten als die Vereitelung der Zulassung eines Wahlvorschlags ist daher kaum denkbar.

Dienstag, 13. November 2012

Der "Stern" gegen die FDP - ein Grund zur Freude?



Hans-Martin Tillack, beim „Stern“ nach eigenem Bekunden zuständig für investigative Recherche, meint Grund zur Freude zu haben, weil sich die FDP verrechnet habe. Der Stern habe die FDP verklagt und beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, denn die FDP habe sich etwas „geleistet“, was „unüblich“ sei: Die „Stern“-Redaktion richtete offenbar einen Fragenkatalog betreffend aktuelle Recherchen im Bereich der Parteienfinanzierung an die FDP, den die FDP nicht nur pflichtschuldigst beantwortet, sondern mit den Antworten auch gleich selbst publiziert hat. Das ist natürlich unerhört und verletzt das Urheberecht an den Fragen – eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg war denn auch schnell zu erreichen.

Nun ist die Freude über einstweilige Verfügungen angesichts deren vorläufigen Charakters regelmäßig kein Ausweis besonderer Sachkunde. Immerhin lässt die urheberrechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise auch eine andere Sichtweise zu: Die Antworten der FDP auf die Fragen des „Stern“ sind ihrerseits urheberrechtlich geschützt; über die separate Veröffentlichung der Antworten kann daher die FDP allein entscheiden. In Betracht kommt daher, auch die Veröffentlichung der Fragen für zulässig zu halten, weil die Kenntnis von den Fragen notwendig ist, um dem Leser das Verständnis der Zusammenhänge zu ermöglichen. Dies mag hier aber dahingestellt bleiben, denn die zentrale Frage ist, welches Problem der „Stern“ eigentlich damit hat, wenn eine Person oder Partei, die Gegenstand einer „Stern“-Recherche ist, diesen Sachverhalt einschließlich der Fragen und Antworten öffentlich macht.

Hans-Martin Tillack nennt zwei Gründe (die hier vorsorglich nur in groben Zügen wiedergegeben, aber nicht zitiert werden): Zunächst heißt es, die Fragen spiegelten einen nur vorläufigen Erkenntnistand wider und seien nicht für die „digitale Ewigkeit" gedacht. Dieses Argument liegt erkennbar neben der Sache: Eine Frage zielt darauf ab, eine Information, die dem Fragenden fehlt, von jemandem zu erlangen, der diese Information (mutmaßlich) hat. Schon der Umstand, dass es sich um eine Frage handelt, macht daher das Fehlen eines endgültigen und damit das Vorhandensein eines nur vorläufigen Informationsstandes deutlich. Jeder Leser kann erkennen, dass ein nur möglicher Sachverhalt verifiziert – oder eben falsifiziert – werden soll, wenn nicht – regelmäßig ebenfalls erkennbar – eine in Frageform gekleidete Unterstellung („Ist es nicht so, dass…“) vorliegt. Die Behauptung, durch die Publikation einer Frage könne der von einer Recherche Betroffene einen feststehenden Sachverhalt – statt nur einer Möglichkeit – behaupten, ist daher unter jedem denkbaren Aspekt mindestens fernliegend. Auch die Speicherung eines vorläufigen Kenntnisstandes als solcher in den Abgründen der digitalen Ewigkeit bleibt rechtlich irrelevant, weil ihm hiermit keine sachliche „Endgültigkeit“ zuwachsen kann.

Worum es eigentlich geht, signalisiert der zweite Aspekt, mit dem Herr Tillack auf wirtschaftliche Interessen verweist: Journalisten müssten selbst entscheiden können, wann sie Erkenntnisse veröffentlichten, um „andere“ – einschließlich der Konkurrenz – nicht zu warnen: Nur wem neue Informationen geboten würden, werde für Inhalte auch bezahlen wollen. Was damit unverblümt geltend gemacht wird, ist ein pekuniäres Interesse an der Skandalisierung. Blickt man auf das investigative Schaffen des Herrn Tillack, so muss sich denn auch der Eindruck aufdrängen, dass gelegentlich eine Skandalisierung des Banalen, wenn nicht gar des Belanglosen stattfindet.

Offenbar ist Herr Tillack aber auch ernsthaft der Meinung, dass es dem Adressaten von Vorwürfen verwehrt werden könne, sich präventiv zur Wehr zu setzen, damit das (Sensations‑) Interesse der Öffentlichkeit an wirklichen oder vermeintlichen Skandalen exklusiv befriedigt werden kann. Ein Interesse an der Vermeidung präventiver Gegenwehr ist indes weder urheberrechtlich schutzwürdig noch in anderer Weise rechtlich geschützt und mit Mitteln des Urheberechts auch nicht zu verteidigen: Selbst wenn die Veröffentlichung des Fragenkatalogs unzulässig sein sollte, steht es dem Adressaten doch frei, jederzeit selbst an die Öffentlichkeit zu gehen und zu dem in Rede stehenden Sachverhalt öffentlich Stellung zu nehmen. Das Vorgehen gegen einen Fragenkatalog und die abwegige Idee, eine öffentliche Stellungnahme eines Betroffenen zum Gegenstand investigativer Ermittlungen zu verhindern, haben daher wenig bis nichts miteinander zu tun.

Die vom „Stern“ erwirkte einstweilige Verfügung ist daher ein untaugliches Mittel zum Zwecke der Verfolgung eines nicht schutzwürdigen Zwecks: Dem „Stern“ geht es in der Sache nicht um sein Urheberecht, sondern um die Deutungshoheit, frei nach dem Motto: „Was ein Skandal ist, bestimmen wir“. Damit sollten Herr Tillack und der „Stern“ nicht durchkommen.

Montag, 12. November 2012

Jagdszenen aus Ostwestfalen



Befremdliches wird aus Ostwestfalen über die Nominierung eines (CDU-) Bundestagskandidaten vermeldet:  Die „Neue Westfälische“ berichtet über eine Strafanzeige, die ein hauptberuflich als Kriminalhauptkommissar tätiger Ortsvorsitzender gegen einen Bewerber für die Nominierung zum Bundestagskandidaten wegen des Verdachts der „Wählerbestechung“ eingereicht habe. Danach soll der Kandidat zahlreiche neue Mitglieder geworben und ihnen „als Gegenleistung“ – wohl für Unterstützung bei der Nominierung – den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft bezahlt haben. Weiter wird berichtet, dass der anzeigeerstattende Polizist nach einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft einen Aktenvermerk gefertigt habe, dem zufolge die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung des Beschuldigten angeordnet und für den Fall zähen Leugnens die neu geworbenen Mitglieder vernehmen lassen wolle. Am vergangenen Freitag teilte die Staatsanwaltschaft demgegenüber mit, man habe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Ermangelung eines Anfangsverdachts abgesehen.

Was diesen Sinneswandel bewirkt und die Staatsanwaltschaft von der avisierten Massenvernehmung Abstand nehmen ließ, wird zwar nicht mitgeteilt. Möglicherweise war dies aber die Folge eines Blicks in das Gesetz: Der Straftatbestand der Wählerbestechung (§ 108 b StGB) gilt gem. § 108 d SGB nur für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung; die Teilnahme an einer parteiinternen Nominierung wird daher von der Norm von vornherein nicht erfasst.

Darüber hinaus ist auch fraglich, ob der Tatbestand der Norm erfüllt wäre, wenn man einen Sachverhalt unterstellte, bei dem neu geworbenen Mitgliedern der Beitrag von dem Kandidaten erstattet würde: So ist es denkbar, dass Personen aus persönlicher Verbundenheit einen Kandidaten bei einer Nominierung oder Wahl unterstützen wollen und hierfür in eine Partei eintreten müssen, weil die Wahlberechtigung an die Parteimitgliedschaft gekoppelt ist. Soweit diese Personen für ihre Unterstützung nicht auch noch mit Kosten – dem Mitgliedsbeitrag – belastet sein wollen, ist jedoch fraglich, ob überhaupt ein relevanter „Vorteil“ vorläge, wenn der Mitgliedsbeitrag von einem Bewerber übernommen würde.

Eine andere Frage ist, ob dem übereifrigen Anzeigeerstatter die Angelegenheit noch auf die Füße fallen könnte, denn es scheint, als habe dieser im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes als Polizeibeamter aufgrund einer politischen Funktion erhaltene Information zum Gegenstand einer offensichtlich unberechtigten Anzeige gemacht. Es lässt sich daher bezweifeln, ob unterschiedliche Ämter und Funktionen hier in gehöriger Form auseinandergehalten wurden.

Montag, 8. Oktober 2012

Revolution im Beamtenrecht?



Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende September zwei Entscheidungen zum Laufbahnrecht getroffen, die auf den ersten Blick wenig spannende Fälle von überschaubarer Bedeutung zu betreffen scheinen: Zwei Klägerinnen hatten sich offenbar um die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Verwendungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst beworben, waren aber gescheitert, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Dagegen gerichtete Klagen hatten erst vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, vom Lebensalter seien grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. 

Demgegenüber hatte die Vorinstanz noch gemeint, eine solche Klausel sei gerechtfertigt, weil ältere Personen eher als Vorgesetzte akzeptiert würden. Damit hatte das OVG im Grunde versucht, ein „Eignungskriterium“ zu definieren, denn nach Art. 33 Abs. 2 GG darf der Zugang zu einem öffentlichen Amt allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem entgegentritt, verwirft es eine generalisierende  und damit gleichsam „abstrakte“ Betrachtungsweise, indem es ihr eine konkrete Sichtweise auf die jeweilige "Bewerberlage" entgegensetzt. Dem ist zuzustimmen: Zwar kann es sein, dass ein Bewerber aufgrund eines höheren Lebensalters und – damit einhergehend – längerer Berufserfahrung eher für eine bestimmte Position geeignet ist. Dies muss indes nicht zwangsläufig so sein, so dass eine pauschale Regelung im Einzelfall zu kurz greifen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es aber nicht dabei Bewenden lassen, eine an das Lebensalter anknüpfende Regelung zu verwerfen. Ebenfalls unzulässig seien vielmehr auch Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in einem bestimmten Amt verbracht haben muss, weil auch diese Vorgaben darauf abzielten, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht auf die Qualifikation vorzuziehen. Wird dieser Ansatz konsequent umgesetzt, so kann dies noch nicht absehbare Folgen für das gesamte Laufbahnrecht haben, da eine bestimmte Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und/oder in einem bestimmten Amt eine häufige Voraussetzung für den nächsten „Karriereschritt“ bildet.

Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht – wie so oft – ein „Hintertürchen“ offen gelassen, indem es Mindestwartezeiten akzeptieren möchte, soweit sie zur Beurteilung der Bewährung eines Bewerbers nötig sind. Was dies genau heißen mag und jeweils im konkreten Fall bedeutet, wird künftig auch im Einzelfall diskutiert werden müssen. Es lässt sich voraussagen, dass hier noch Raum für weitere gerichtliche Auseinandersetzungen bleibt.

Donnerstag, 20. September 2012

Ein Rundumschlag der bayerischen Sicherheitsstreitkräfte

Die Süddeutsche Zeitung berichtet Befremdliches: Nach einem Bericht vom 19. September demonstrierten Polizeibeamte in schwarzen Einsatzuniformen im Rahmen einer Landesgartenschau „polizeiliches Einsatzverhalten“, gegenüber Demonstranten, während ein Beamter über Einsätze gegen Stuttgart-21-Gegner, Castor-Gegner und „randalierende Chaoten“ referierte. Schon dies ist merkwürdig: Was veranlasst eigentlich Verantwortliche einer solchen Veranstaltung, in diesem Rahmen auch Vorführungen staatsgewaltsamen Handelns zu veranstalten? Soll dem Bürger schon einmal signalisiert werden, was ihm droht, wenn er in Bayern sein Grundrecht aus Art. 8 GG in Anspruch nimmt? Eine Gleichsetzung der Stuttgarter Bahnhofsgegner mit randalierenden Chaoten lässt jedenfalls den Schluss zu, dass hier von Anhängern obrigkeitsstaatlicher Strukturen hinter Demonstrationen generell umstürzlerische Umtriebe vermutet werden.

Die Polizei vermochte der Sache aber noch einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen und damit die Grenze von einer unerfreulichen, aber rechtlich irrelevanten Demonstration ihrer Möglichkeiten (und Gesinnungen) zur praktischen und rechtlichen Relevanz zu überschreiten: Als nämlich ein Zuschauer die (berechtigte) Frage nach dem Zusammenhang mit einer Landesgartenschau zu stellen wagte, schlug der Sicherheitsapparat angesichts derartiger Umtriebe knallhart zu: Der Betroffene wurde abgeführt und es erfolgten ein Platzverweis sowie die Feststellung der Personalien.

Dieses Vorgehen ist rechtswidrig: Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) bindet – wie die Polizeigesetze in anderen Bundesländern – sowohl den Platzverweis als auch die Identitätsfeststellung an gesetzlich näher beschriebene Voraussetzungen, zu denen jeweils das Vorliegen einer „Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit gehört (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1, Art. 16 Satz 1 PAG). Eine Gefahr in diesem Sinne liegt etwa bei einem Verstoß gegen geschriebenes Recht vor. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr hat der Bürger ein grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschütztes Verhalten an den Tag gelegt. Ebenso wenig bestand hier eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen, wie sie etwa in Art. 16 Satz 2 PAG mit der Behinderung von Rettungskräften beschrieben wird, denn die Polizeibeamten waren nicht im Einsatz, sondern veranstalteten eine Vorführung, die zudem trotz der Meinungsbekundung des Bürgers möglich blieb. Es stellt sich daher die Frage, ob die bayerische Polizei die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln nicht kennt oder ob hier gleich demonstriert werden sollte, dass man sich um rechtliche Regeln im Zweifel nicht kümmert.

Samstag, 28. Juli 2012

Das Wahlrecht und Schwarz-Gelb - eine unendliche Geschichte

Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechts-"Reform", die von den Parteien der Regierungskoalition mit einiger Verspätung durch den Bundestag gedrückt worden war, erwartungsgemäß kassiert. Präsident Voßkuhle sprach davon, dass das Ergebnis trotz einer großzügig bemessenen Übergangsfrist "ernüchternd" gewesen sei - die Formulierung dürfte Ausdruck richterlicher Zurückhaltung sein.

Und wie reagiert die Koalition: In einer Stellungnahme freut sich der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Krings, dass das Bundesverfassungsgericht die ausgleichslosen Überhangmandate (immer noch) nicht endgültig verabschiedet hat: Gute und überzeugende Arbeit in den Wahlkreisen lohne sich auch weiterhin.

Wie weit muss man sich eigentlich vom geltenden Verfassungsrecht entfernen, um Überhangmandate als "Belohnung" für gute Wahlkreisarbeit anzusehen? Jedenfalls: Mit solchen Leuten wird ein verfassungsgemäßes 
 Wahlrecht nicht gelingen können!

Montag, 9. Juli 2012

Hanlon's Razor und der Bundestag


Mit dem EM-Halbfinale hat nicht nur die deutsche Herren-Fußballmannschaft, sondern auch der Datenschutz eine herbe Niederlage erlitten: Während das Spiel lief, beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Fortent-wicklung des Meldewesens“, das in Art. 1 § 44 die Herausgabe von Meldedaten an Dritte regelt. Während der ursprüngliche Regierungsentwurf eine Opt-In-Regelung vorsah (Art. 1 § 44 Abs. 3 Nr. 2 RegE – BT-Drs. 17/7746 v. 16.11.11, S. 20), hat der Innenausschuss stattdessen einen Freibrief für den Adresshandel ausgestellt, indem eine Opt-Out-Lösung geschaffen wurde, die zudem ins Leere geht, wenn Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung verwendet werden sollen(Art. 1 § 44 Abs. 4 - BT-Drs 17/01158 v. 17.06.12, S. 7).

Die Begründung ist haarsträubend: Der Innenausschuss verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (6 C 5.05 v. 21.06.06), die einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre zur Verhinderung von Werbung anerkannt hat. Warum dies den Gesetzgeber hindern sollte, weitergehend eine Opt-In-Regelung zu beschließen, bleibt unerfindlich. Die anschließende Ausnahmeregelung soll offenbar an ein vorhandenes (anderweitig erteiltes) Einverständnis anknüpfen. In das Gesetz geschrieben hat man das aber nicht. Damit wird die Rechtslage gegenüber der bisher durch (im Wesentlichen übereinstimmende) Regelungen der Länder geprägten Situation zu Lasten des Datenschutzes und der Bürger verschlechtert.

Das Gesetz wurde vor schwach besetztem Hause (ca. 2 Dutzend Abgeordnete) im Eilverfahren beschlossen. Eine Diskussion fand nicht statt, die Reden wurden zu Protokoll gegeben. Nachdem der Vorgang bekannt wurde, findet sich allenthalben Empörung – auch Verschwörungstheorien werden kolportiert, die daran anknüpfen, dass die Beschlussfassung während des EM-Halbfinales stattfand. Nun ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht geeignet, einen Vorgang dauerhaft öffentlicher Aufmerksamkeit zu entziehen, wie man hier auch am nachfolgenden Shitstorm ablesen kann. Den im Bundestag abstimmenden Personen sollte zudem kein böser Wille unterstellt werden. Näher liegt der Schluss, dass die Abgeordneten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, (auch) in diesem Falle schlicht nicht wussten, was sie taten. Es gilt der Grundsatz, dass man keine böse Absicht unterstellen soll, wo Dummheit als Erklärung ausreicht.

Richtig ist aber, dass es sich bei dem Vorgang um einen weiteren Tiefpunkt des Parlamentarismus handelt: Im Bundestag hat eine öffentliche und kontroverse Debatte über Regelungen, die in einem Ausschuss hinter verschlossenen Türen erdacht wurden, nicht stattgefunden. Damit hat nicht nur der Bundestag seine Funktion verfehlt; auch eine Diskussion über Opt-In oder Opt-Out in der Öffentlichkeit wurde verhindert. Werden Gesetze in der Form beschlossen, wie es hier der Fall war, kann man die Gesetzgebung auch gleich der Ministerialverwaltung überlassen. Die ist im Zweifel sachkundiger, als die Handvoll mutmaßlich ahnungsloser MdBs, die hier den Gesetzentwurf durchgewunken haben.

Verfassungsrechtlich ist in der Debatte sogleich die Frage nach der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestellt worden. Diese Frage wird aber zu bejahen sein: Zunächst lässt sich nicht annehmen, dass der Verfassung allein ein Opt-In-Verfahren entspricht. Und die Ausnahmeregelung ist jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, dass sie nur im Falle eines anderweitig erteilten Einverständnisses greift. Fraglich bleibt aber, ob die neue Zuständigkeit des Bundes für das Melderecht aus der Föderalismusreform auch eine Zuständigkeit für die Freigabe des Adresshandelns (ggf. als Annexkompetenz) hergibt. Auch versteht sich die Beschlussfähigkeit des Bundestages hier nicht von selbst. Zwar wird die Beschlussfähigkeit bis zur förmlichen Feststellung der Beschlussunfähigkeit grundsätzlich fingiert. In der Literatur findet sich aber auch die (einleuchtende) Auffassung, dass das Präsidium die Beschlussunfähigkeit von Amts wegen festzustellen hat, wenn diese offensichtlich ist. Dies war hier erkennbar der Fall.