Die Polizei vermochte der Sache aber
noch einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen und damit die Grenze
von einer unerfreulichen, aber rechtlich irrelevanten Demonstration
ihrer Möglichkeiten (und Gesinnungen) zur praktischen und
rechtlichen Relevanz zu überschreiten: Als nämlich ein Zuschauer
die (berechtigte) Frage nach dem Zusammenhang mit einer
Landesgartenschau zu stellen wagte, schlug der Sicherheitsapparat
angesichts derartiger Umtriebe knallhart zu: Der Betroffene wurde
abgeführt und es erfolgten ein Platzverweis sowie die Feststellung der
Personalien.
Dieses Vorgehen ist rechtswidrig: Das
Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) bindet – wie die
Polizeigesetze in anderen Bundesländern – sowohl den Platzverweis
als auch die Identitätsfeststellung an gesetzlich näher
beschriebene Voraussetzungen, zu denen jeweils das Vorliegen einer
„Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit gehört (Art. 13 Abs. 1
Nr. 1, Art. 16 Satz 1 PAG). Eine Gefahr in diesem Sinne liegt etwa
bei einem Verstoß gegen geschriebenes Recht vor. Dies ist hier nicht
der Fall; vielmehr hat der Bürger ein grundrechtlich durch die
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschütztes Verhalten an den Tag
gelegt. Ebenso wenig bestand hier eine Gefahr für die
Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen, wie sie etwa in Art.
16 Satz 2 PAG mit der Behinderung von Rettungskräften beschrieben
wird, denn die Polizeibeamten waren nicht im Einsatz, sondern
veranstalteten eine Vorführung, die zudem trotz der
Meinungsbekundung des Bürgers möglich blieb. Es stellt sich
daher die Frage, ob die bayerische Polizei die für ihre Tätigkeit
geltenden Regeln nicht kennt oder ob hier gleich demonstriert werden sollte,
dass man sich um rechtliche Regeln im Zweifel nicht kümmert.