Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende September zwei
Entscheidungen zum Laufbahnrecht getroffen, die auf den ersten Blick wenig spannende
Fälle von überschaubarer Bedeutung zu betreffen scheinen: Zwei Klägerinnen
hatten sich offenbar um die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Verwendungsaufstieg
vom mittleren in den gehobenen Dienst beworben, waren aber gescheitert, weil
sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Dagegen gerichtete Klagen hatten erst vor
dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht ist der
Auffassung, vom Lebensalter seien grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die
Eignung für das angestrebte Amt möglich.
Demgegenüber hatte die Vorinstanz noch
gemeint, eine solche Klausel sei gerechtfertigt, weil ältere Personen eher als
Vorgesetzte akzeptiert würden. Damit hatte das OVG im Grunde versucht, ein „Eignungskriterium“
zu definieren, denn nach Art. 33 Abs. 2 GG darf der Zugang zu einem
öffentlichen Amt allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
abhängen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem entgegentritt, verwirft es
eine generalisierende und damit
gleichsam „abstrakte“ Betrachtungsweise, indem es ihr eine konkrete Sichtweise auf die jeweilige "Bewerberlage" entgegensetzt.
Dem ist zuzustimmen: Zwar kann es sein, dass ein Bewerber aufgrund eines
höheren Lebensalters und – damit einhergehend – längerer Berufserfahrung eher
für eine bestimmte Position geeignet ist. Dies muss indes nicht zwangsläufig so
sein, so dass eine pauschale Regelung im Einzelfall zu kurz greifen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es aber nicht dabei Bewenden
lassen, eine an das Lebensalter anknüpfende Regelung zu verwerfen. Ebenfalls
unzulässig seien vielmehr auch Mindestwartezeiten, die der Bewerber im
Beamtenverhältnis oder in einem bestimmten Amt verbracht haben muss, weil auch
diese Vorgaben darauf abzielten, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht
auf die Qualifikation vorzuziehen. Wird dieser Ansatz konsequent umgesetzt, so kann
dies noch nicht absehbare Folgen für das gesamte Laufbahnrecht haben, da eine
bestimmte Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und/oder in einem bestimmten
Amt eine häufige Voraussetzung für den nächsten „Karriereschritt“ bildet.
Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht
– wie so oft – ein „Hintertürchen“ offen gelassen, indem es Mindestwartezeiten
akzeptieren möchte, soweit sie zur Beurteilung der Bewährung eines Bewerbers
nötig sind. Was dies genau heißen mag und jeweils im konkreten Fall bedeutet,
wird künftig auch im Einzelfall diskutiert werden müssen. Es lässt sich voraussagen,
dass hier noch Raum für weitere gerichtliche Auseinandersetzungen bleibt.