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Montag, 12. November 2012

Jagdszenen aus Ostwestfalen



Befremdliches wird aus Ostwestfalen über die Nominierung eines (CDU-) Bundestagskandidaten vermeldet:  Die „Neue Westfälische“ berichtet über eine Strafanzeige, die ein hauptberuflich als Kriminalhauptkommissar tätiger Ortsvorsitzender gegen einen Bewerber für die Nominierung zum Bundestagskandidaten wegen des Verdachts der „Wählerbestechung“ eingereicht habe. Danach soll der Kandidat zahlreiche neue Mitglieder geworben und ihnen „als Gegenleistung“ – wohl für Unterstützung bei der Nominierung – den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft bezahlt haben. Weiter wird berichtet, dass der anzeigeerstattende Polizist nach einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft einen Aktenvermerk gefertigt habe, dem zufolge die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung des Beschuldigten angeordnet und für den Fall zähen Leugnens die neu geworbenen Mitglieder vernehmen lassen wolle. Am vergangenen Freitag teilte die Staatsanwaltschaft demgegenüber mit, man habe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Ermangelung eines Anfangsverdachts abgesehen.

Was diesen Sinneswandel bewirkt und die Staatsanwaltschaft von der avisierten Massenvernehmung Abstand nehmen ließ, wird zwar nicht mitgeteilt. Möglicherweise war dies aber die Folge eines Blicks in das Gesetz: Der Straftatbestand der Wählerbestechung (§ 108 b StGB) gilt gem. § 108 d SGB nur für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung; die Teilnahme an einer parteiinternen Nominierung wird daher von der Norm von vornherein nicht erfasst.

Darüber hinaus ist auch fraglich, ob der Tatbestand der Norm erfüllt wäre, wenn man einen Sachverhalt unterstellte, bei dem neu geworbenen Mitgliedern der Beitrag von dem Kandidaten erstattet würde: So ist es denkbar, dass Personen aus persönlicher Verbundenheit einen Kandidaten bei einer Nominierung oder Wahl unterstützen wollen und hierfür in eine Partei eintreten müssen, weil die Wahlberechtigung an die Parteimitgliedschaft gekoppelt ist. Soweit diese Personen für ihre Unterstützung nicht auch noch mit Kosten – dem Mitgliedsbeitrag – belastet sein wollen, ist jedoch fraglich, ob überhaupt ein relevanter „Vorteil“ vorläge, wenn der Mitgliedsbeitrag von einem Bewerber übernommen würde.

Eine andere Frage ist, ob dem übereifrigen Anzeigeerstatter die Angelegenheit noch auf die Füße fallen könnte, denn es scheint, als habe dieser im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes als Polizeibeamter aufgrund einer politischen Funktion erhaltene Information zum Gegenstand einer offensichtlich unberechtigten Anzeige gemacht. Es lässt sich daher bezweifeln, ob unterschiedliche Ämter und Funktionen hier in gehöriger Form auseinandergehalten wurden.