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Montag, 8. Oktober 2012

Revolution im Beamtenrecht?



Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende September zwei Entscheidungen zum Laufbahnrecht getroffen, die auf den ersten Blick wenig spannende Fälle von überschaubarer Bedeutung zu betreffen scheinen: Zwei Klägerinnen hatten sich offenbar um die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Verwendungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst beworben, waren aber gescheitert, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Dagegen gerichtete Klagen hatten erst vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, vom Lebensalter seien grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. 

Demgegenüber hatte die Vorinstanz noch gemeint, eine solche Klausel sei gerechtfertigt, weil ältere Personen eher als Vorgesetzte akzeptiert würden. Damit hatte das OVG im Grunde versucht, ein „Eignungskriterium“ zu definieren, denn nach Art. 33 Abs. 2 GG darf der Zugang zu einem öffentlichen Amt allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem entgegentritt, verwirft es eine generalisierende  und damit gleichsam „abstrakte“ Betrachtungsweise, indem es ihr eine konkrete Sichtweise auf die jeweilige "Bewerberlage" entgegensetzt. Dem ist zuzustimmen: Zwar kann es sein, dass ein Bewerber aufgrund eines höheren Lebensalters und – damit einhergehend – längerer Berufserfahrung eher für eine bestimmte Position geeignet ist. Dies muss indes nicht zwangsläufig so sein, so dass eine pauschale Regelung im Einzelfall zu kurz greifen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es aber nicht dabei Bewenden lassen, eine an das Lebensalter anknüpfende Regelung zu verwerfen. Ebenfalls unzulässig seien vielmehr auch Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in einem bestimmten Amt verbracht haben muss, weil auch diese Vorgaben darauf abzielten, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht auf die Qualifikation vorzuziehen. Wird dieser Ansatz konsequent umgesetzt, so kann dies noch nicht absehbare Folgen für das gesamte Laufbahnrecht haben, da eine bestimmte Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und/oder in einem bestimmten Amt eine häufige Voraussetzung für den nächsten „Karriereschritt“ bildet.

Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht – wie so oft – ein „Hintertürchen“ offen gelassen, indem es Mindestwartezeiten akzeptieren möchte, soweit sie zur Beurteilung der Bewährung eines Bewerbers nötig sind. Was dies genau heißen mag und jeweils im konkreten Fall bedeutet, wird künftig auch im Einzelfall diskutiert werden müssen. Es lässt sich voraussagen, dass hier noch Raum für weitere gerichtliche Auseinandersetzungen bleibt.