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Freitag, 29. März 2013

Die Polizei im Parkverbot



In Berliner Amtsstuben (und Polizeiautos) herrscht offenbar große Empörung: Wie der Tagesspiegel berichtet, soll die Polizei künftig außerhalb von „Blaulicht-Einsätzen“ beim Abstellen von Fahrzeugen in Parkraumzonen ein „Ticket am Automaten“ ziehen (und das hierfür notwendige Kleingeld bereithalten). Das nennt ein Beamter „Wahnsinn“, denn – so die rhetorische Frage der (die Trennung von Bericht und Kommentar ersichtlich nicht beherrschenden) Artikelurheberin – soll etwa die Spurensicherung nach einem Kellereinbruch erst 20 Minuten einen Parkplatz suchen und dann nach Kleingeld kramen?

Die Antwort lautet: Ja, selbstverständlich (wenn kein Eilfall vorliegt). Das einzig Rätselhafte ist, wie jemand auf den Gedanken kommen kann, dass dies anders (gewesen) sein könnte: Die gesetzliche Regelung besagt, dass die Fahrzeuge der Polizei nur dann Sonderrechte genießen, „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“ (§ 35 StVO). Das Blaulicht und das „Einsatzhorn“ dürfen außerdem nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist (§ 38 Abs. 1 StVO). Soweit es an diesen Voraussetzungen fehlt, werden Einsatzfahrzeuge der Polizei behandelt wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, so dass sie in vollem Umfang an die Straßenverkehrsordnung gebunden sind. 

Ob im Einzelfall – etwa bei einem Kellereinbruch – auch ein Eilfall vorliegt, weil beispielsweise Spuren verwischt zu werden drohen und rechtzeitig gesichert werden müssen, mag jeweils diskutiert werden können. Generell gilt aber, dass die Polizei von der Geltung auch der Regeln zur Parkraumbewirtschaftung nicht schon allein deshalb entbunden ist, weil Einsatzfahrzeuge der Polizei benutzt werden. Nicht anders als Versicherungsvertreter, Finanzbeamte oder Repräsentanten von Hartz IV-Behörden müssen sich daher Polizeibeamte bei Hausbesuchen einen regulären Parkplatz suchen.

Dienstag, 19. März 2013

Merkwürdige Maßnahmen einer Hartz-IV-Behörde



Dass man es als allein Erziehende(r) nicht immer leicht hat, ist allgemein bekannt. Das Behörden gerade Alleinerziehenden gelegentlich zusätzliche Schwierigkeiten machen, wird vielfach kolportiert. Indes gibt es Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob das Vorgehen von Behörden durch Ahnungslosigkeit allein noch erklärt werden kann:

Die allein erziehende Mutter eines Kleinkindes bezieht „Hartz IV“. Der Kindsvater zahlt Unterhalt für das Kind, nicht aber für die Mutter. Die Behörde forderte daher die Kindsmutter unter Hinweis auf die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten auf, Auskunft über die Einkünfte des Kindsvaters (!) zu erteilen. Ferner wurde die Kindsmutter aufgefordert, einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater geltend zu machen und der Behörde über ergriffene Maßnahmen zu berichten. Da die Behörde einen eigenen Auskunftsanspruch gegen unterhaltspflichtige Personen hat (§ 60 Abs. 2 SGB II), versteht sich allerdings nicht von selbst, dass die Behörde von einem Leistungsempfänger auch Auskünfte über das Einkommen eines Dritten verlangen kann, zumal ein Unterhaltsanspruch, der Grundlage eines vorgelagerten Auskunftsanspruchs des Leistungsempfängers gegen den Dritten sein könnte, mit dem Leistungsbezug ganz oder teilweise gemäß § 33 SGB II auf die Behörde übergegangen ist; auch die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs muss daher zwangsläufig auf Schwierigkeiten stoßen.

Die Aktivitäten der mit dieser Situation überforderten Kindsmutter beschränkten sich auf ein Telefonat mit der Behörde. Anschließend stellte die Behörde die Leistungen ohne Bescheidung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ein. Welche Tatsache hier kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen soll und deshalb eine Aufhebung des Leistungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit erfordern könnte (§ 331 Abs. 1 SGB III), bleibt unerwähnt. 

Da sich die Einkünfte der Mutter nunmehr auf Kindergeld und Kindesunterhalt beschränken, sucht sie anwaltlichen Rat. Ein daraufhin geführtes Telefonat mit der Behörde führt nicht weiter. Vielmehr wird ernsthaft vorgebracht, in derartigen Fällen verfahre man „immer so“. Damit wird ein Eilantrag zum Sozialgericht erforderlich. Im gerichtlichen Verfahren macht die Behörde geltend, es sei Erledigung eingetreten, weil man die Stornierung der Zahlungen noch am Tag des Telefonats wieder aufgehoben habe. Dieses Vorbringen lässt im Grunde nur den Schluss zu, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst war und durch ein erledigendes Ereignis das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag beseitigen sowie eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten vermeiden wollte. Dies allerdings wird nicht funktionieren, da auch der Eilantrag noch am gleichen Tage gestellt worden ist. Im Ergebnis wird daher der Steuerzahler die Folgen dieses merkwürdigen Vorgehens der Behörde zu tragen haben.