In Berliner Amtsstuben (und Polizeiautos) herrscht offenbar
große Empörung: Wie der Tagesspiegel berichtet, soll die Polizei künftig
außerhalb von „Blaulicht-Einsätzen“ beim Abstellen von Fahrzeugen in
Parkraumzonen ein „Ticket am Automaten“ ziehen (und das hierfür notwendige
Kleingeld bereithalten). Das nennt ein Beamter „Wahnsinn“, denn – so die
rhetorische Frage der (die Trennung von Bericht und Kommentar ersichtlich nicht
beherrschenden) Artikelurheberin – soll etwa die Spurensicherung nach einem
Kellereinbruch erst 20 Minuten einen Parkplatz suchen und dann nach Kleingeld
kramen?
Die Antwort lautet: Ja, selbstverständlich (wenn kein Eilfall
vorliegt). Das einzig Rätselhafte ist, wie jemand auf den Gedanken kommen kann,
dass dies anders (gewesen) sein könnte: Die gesetzliche Regelung besagt, dass die
Fahrzeuge der Polizei nur dann Sonderrechte genießen, „soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“ (§ 35 StVO). Das Blaulicht und das „Einsatzhorn“
dürfen außerdem nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist (§ 38 Abs.
1 StVO). Soweit es an diesen Voraussetzungen fehlt, werden Einsatzfahrzeuge der
Polizei behandelt wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, so dass sie in vollem
Umfang an die Straßenverkehrsordnung gebunden sind.
Ob im Einzelfall – etwa bei einem Kellereinbruch – auch ein Eilfall
vorliegt, weil beispielsweise Spuren verwischt zu werden drohen und rechtzeitig
gesichert werden müssen, mag jeweils diskutiert werden können. Generell gilt
aber, dass die Polizei von der Geltung auch der Regeln zur
Parkraumbewirtschaftung nicht schon allein deshalb entbunden ist, weil Einsatzfahrzeuge
der Polizei benutzt werden. Nicht anders als Versicherungsvertreter,
Finanzbeamte oder Repräsentanten von Hartz IV-Behörden müssen sich daher
Polizeibeamte bei Hausbesuchen einen regulären Parkplatz suchen.