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Donnerstag, 12. September 2013

Lebensgefahr durch Umweltschutz?

Am 16. Juli 2013 teilte die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in der Bekanntmachung für Seefahrer 93/13 des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund in der ihr eigenen Nüchternheit der Diktion mit, dass im Fahrwasser „Darßer Ort“ die Baggerarbeiten beendet und die Fahrwassersperrung aufgehoben worden seien; der Hafen „Darßer Ort“ könne in seiner Funktion als Nothafen wieder angelaufen werden. Damit gelangten einige bizarre Vorgänge zu einem vorläufigen Abschluss, die den Hintergrund einer Entscheidung des OVG Greifswald betreffend die Ausbaggerung der Zufahrt zum Nothafen „Darßer Ort“ bilden. 
Aber der Reihe nach: Der Hafen „Darßer Ort“ liegt im Nationalpark „Vorpommersche Boddenlandschaft“ und erfüllt (nur) die Funktion eines Nothafens. Es handelt sich um den einzigen erreichbaren Hafen zwischen dem Hafen (Rostock-) Warnemünde und dem Hafen Barhöft, die jeweils mehrere Bootsstunden entfernt sind. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ (DGzRS) stationierte dort den Seenotkreuzer „Theo Fischer“. Allerdings ist die Fahrrinne permanent von Versandung bedroht. Einige Naturschutzverbände wendeten sich in der Vergangenheit gegen notwendige Ausbaggerungsmaßnahmen zur Freihaltung der Fahrrinne, so dass der Seenotkreuzer zwischenzeitlich abgezogen worden war. Schon im Jahre 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Antrag eines Naturschutzverbandes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Untersagung von Baggerarbeiten in der seeseitigen Fahrrinne, mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein Mitwirkungsrecht von Naturschutzverbänden bei Unterhaltungsmaßnahmen an einer Seewasserstraße (Beschl. vom 15.04.2005 – 1 M 51/05 - juris). Indes kam es auch in der Folgezeit immer wieder zu Versandungen der Fahrrinne, weshalb der Seenotrettungskreuzer im Jahre 2012 erneut abgezogen werden musste.
Das Vorhandensein des Seenotkreuzers kann entscheidend sein für die Rettung von Menschenleben. So konnte der Seenotkreuzer „Theo Fischer“ im August 2011 die Besatzung eines Motorbootes retten, das bei Wind mit Sturmstärke in die Brandung vor der Küste geraten war. Schwieriger gestaltete sich aber jetzt die Rettung von zwei Surfern im Juni diesen Jahres: Die Rettung verzögerte sich, weil im Nothafen wegen der versandeten Fahrrinne kein einsatzfähiges Boot zur Verfügung stand und deshalb ein Rettungsboot auf einem Trailer mit einem Fahrzeug an den Strand transportiert werden musste, bevor es zur Unglücksstelle auslaufen und die mehr als eine Stunde mit den Wellen kämpfenden Surfer bergen konnte. Diese hatten nach eigenen Angaben bereits mit dem Leben abgeschlossen. Daraufhin beschloss die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern eine unverzügliche Ausbaggerung der Fahrrinne. Dieser Umweltfrevel rief erneut Umweltverbände auf den Plan, die sich sogleich bemühten, eine auch der Stationierung von Seenotrettungsbooten dienende Ausbaggerung der Fahrrinne zu verhindern. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag aber mit der schlichten Begründung zurück, der Hafen sei als Schutzhafen und als Standort des Seenotkreuzers von erheblicher Bedeutung; das OVG schloss sich in einer offenbar (noch) nicht im Volltext veröffentlichen Entscheidung dieser Beurteilung an.
Man kann diese Entscheidungen nur aufatmend zur Kenntnis nehmen, wenngleich die erneute Ausbaggerung der Fahrrinne wegen der erneut drohenden Versandung wiederum nur eine vorläufige Lösung sein dürfte. Rätselhaft ist jedoch, was Umweltverbände veranlasst, gegen eine ohnehin nur vorübergehend wirkende Ausbaggerung eines Hafens zu Felde ziehen, der als Nothafen für havarierte Wasserfahrzeuge und Standort eines Seenotkreuzers benötigt wird. Zwar haben (natürlich) weder Wassersportler noch Berufsschifffahrt einen Anspruch auf die Existenz von Seenotrettungseinrichtungen oder Hafenanlagen. Auch mag es sein, dass gerade im Bereich des Wassersports viele Unfälle durch bessere Seemannschaft vermeidbar wären, weil es etwa an Funkgeräten oder Rettungseinrichtungen wie Rettungswesten (oder deren Benutzung) fehlt. Eine solche Sicht der Dinge verkürzt indes das Problem gleich doppelt: Zum einen ist immer möglich, das äußere Umstände wie plötzliche Wetteränderungen oder Ausfälle der Technik unverschuldet eine Notsituation herbeiführen, zum anderen sollten auch Obliegenheitsverletzungen nicht gleich mit dem Tode bestraft werden, wenn sich diese Folge durch die schlichte Ausbaggerung einer Fahrrinne vermeiden lässt. Welchem Interesse in einem solchen Falle der Vorrang gebührt, liegt letztlich auf der Hand.
Möglicherweise kommt in dem Verhalten einiger Umweltverbände denn auch ein gestörtes Verhältnis zum Wassersport – insbesondere zur Sportschifffahrt – zum Ausdruck. Zwar ist gegen Betätigungen wie Segeln oder Surfen unter Aspekten der Umweltverträglichkeit für sich genommen wenig einzuwenden. Auch hier mag aber mancher kritisch die Stirn runzeln, wenn trailerbare Yachten von PKW der SUV-Klasse an den Strand gezogen oder auch nur Surfbretter auf dem Autodach transportiert werden. Aus der Perspektive manches Umweltschützers scheint es sich um hedonistische Betätigungen der Spaß-Fraktion zu handeln, die das notwendige Maß an Selbstkasteiung aufgrund von Umweltbeeinträchtigungen durch die eigene Existenz kategorisch vermissen lassen. Den Verwaltungsgerichten in Mecklenburg-Vorpommern ist es zu danken, dass Sie hier die Gewichte wieder gerade gerückt haben. Auch geben derartige Fälle erneut Anlass darüber nachzudenken, ob die – auch europarechtlich geforderte – Verbandsklage eine gute Idee ist, zumal sie Gerichte von ihrer eigentlichen Aufgabe der Gewährleistung von Individualrechtsschutz abhält.