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Samstag, 22. November 2014

Eine "goldene Lücke" im Parteiengesetz?



Angeführt von einem Ökonomie-Professor geht die „Alternative für Deutschland“ (AfD) jetzt bei der Beschaffung der Mittel für politische Arbeit ungewohnte Wege: Die Partei verkauft Goldbarren und -münzen, was nicht nur unmittelbar Einnahmen generiert, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die staatliche Parteienfinanzierung verbessert. 

Der dabei wirkende Mechanismus ist nur vordergründig kompliziert, tatsächlich aber simpel: Die Höhe der einer Partei zustehenden (Teil-) Finanzierung aus der Staatskasse bestimmt sich einerseits nach den bei Wahlen erzielten Stimmen und andererseits nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PartG). Allerdings wird die danach mögliche Höhe der staatlichen Zuwendungen „gedeckelt“ durch die Höhe der eigenen Einnahmen einer Partei (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 PartG). Reichen die eigenen Einnahmen nicht aus, um die Höhe der nach Maßgabe der Wählerstimmen, Beiträge und Spenden zustehenden Mittel auszuschöpfen, verliert die Partei den diese „relative Obergrenze“ übersteigenden Betrag. In dieser Situation greift die AfD zum Mittel der Einnahmesteigerung durch Goldhandel.

Die Zulässigkeit dieses Vorgehens hat die Bundestagsverwaltung nun in Beratung des für die Bewilligung der Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung zuständigen Bundestagspräsidenten bestätigt. Das ist zutreffend und keine Überraschung, denn zu den berücksichtigungsfähigen Einnahmen gehören auch solche aus „Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen“ (§ 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG). Aus dieser Regelung lässt sich zunächst ableiten, dass nach dem Parteiengesetz eine wirtschaftliche Betätigung der Parteien zulässig ist. Auch das versteht sich aber im Grunde von selbst: Zwar sind politische Parteien primär auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet; sie sind aber Grundrechtsträger und genießen für eine wirtschaftliche Betätigung zur Förderung der politischen Arbeit den Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG gehören sodann die dabei erwirtschafteten Mittel auch zu den eigenen Einnahmen, die bei der Ermittlung der „relativen Obergrenze“ zu berücksichtigen sind.

Angeblich will der Bundestagspräsident nunmehr aber eine Gesetzesänderung anregen, um die Berücksichtigung dieser Einnahmen auszuschließen; auch sollen insoweit bereits „verfassungsrechtliche Bedenken“ geäußert worden sein. Der argumentative Ansatz: Bemessungsgrundlage für die staatliche Parteienfinanzierung müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die gesellschaftliche Verwurzelung der Parteien sein; diese würde durch Einnahmen aus Goldverkäufen (oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit) aber nicht abgebildet.

Diese Argumentation ist nur vordergründig richtig. Tatsächlich signalisiert sie nur, dass das System der staatlichen Parteienfinanzierung auch bei politischen Akteuren offenbar weithin unverstanden ist: Der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ansatzpunkt für die Verknüpfung der staatlichen Teilfinanzierung mit der Zustimmung zu einer Partei in der Bevölkerung ist die Bemessung der staatlichen Mittel nach Maßgabe der Wählerstimmen sowie der Beiträge und Spenden gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 PartG (weshalb die Einbeziehung der Mandatsträgerbeiträge eine verfassungswidrige Systemwidrigkeit darstellt). Die „Deckelung“ auf die eigenen Einnahmen basiert hingegen auf dem ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht dekretierten Verbot einer überwiegenden Finanzierung einer Partei aus staatlichen Mitteln: Parteien sollen ihre Mttel überwiegend selbst erwirtschaften und nicht vom Staat abhängig sein. Es handelt sich daher um zwei verschiedene Aspekte, die entgegen der Auffassung von Bundestagspräsident Lammert (und der von ihm beauftragten "Wirtschaftsprüfer"?) voneinander zu trennen sind; die „Verwurzelung“ einer Partei in der Bevölkerung wird allein durch § 18 Abs. 3 Satz 1 PartG mit der staatlichen Mittelgewährung verknüpft. 

Das Vorgehen der AfD steht daher mit dem Parteiengesetz nicht nur in Einklang, es fehlt auch an einer „Gesetzeslücke“; aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht Handlungsbedarf ebenfalls nicht. Allerdings existiert noch eine zusätzliche Pointe, die bislang unbeachtet geblieben ist: Angeblich fordert die AfD bei ihrem Goldverkauf Preise, die den jeweils aktuellen Marktpreis übersteigen. Sollte dies zutreffen, könnte in dem „überschießenden“ Betrag eine Spende zu erblicken sein, die wiederum die Bemessungsgrundlage der staatlichen Parteienfinanzierung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PartG erhöht.

Samstag, 15. November 2014

NOZ vs. Nuhr - ein Sturm im Wasserglas?



Ein Muslim türkischer Abstimmung mit deutschem Pass hatte einen Auftritt des Kabarettisten Dieter Nuhr zum Anlass genommen, eine Strafanzeige wegen angeblicher „Islamhetze“ zu erstatten; der Vorwurf zielte u.a. auf das Beschimpfen religiöser Bekenntnisse (§ 166 StGB). Das Verfahren hatte für erhebliches mediales Getöse gesorgt, das völlig außer Verhältnis zum Anlass stand: Es steht jedermann frei, beliebige Strafanzeigen auch mit an den Haaren herbeigezogenen Vorwürfen zu erstatten. Möglicherweise wird ein Betroffener von einer solchen Anzeige nicht einmal erfahren, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der offensichtlichen Haltlosigkeit von Anschuldigungen die Akte sogleich wieder schließt. Es ist deshalb auch nicht richtig, wenn behauptet wird, dass die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall „ermittelt, weil zunächst zu prüfen ist, ob überhaupt hinreichender Anlass zu Ermittlungen besteht. Das „Ermittlungsverfahren“ ist denn jetzt auch sang- und klaglos eingestellt worden, weil – wie von vornherein feststand – ein strafrechtlich relevanter Tatbestand durch die in Rede stehenden Äußerungen nicht erfüllt wird.

Ist damit alles in Ordnung? Nur zum Teil, denn zwei Aspekte hinterlassen einen Nachgeschmack:

Zum einen ist in neuerer Zeit verstärkt die Unsitte zu beobachten, durch ebenso unsinnige wie öffentlichkeitswirksame Strafanzeigen erhöhte Aufmerksamkeit für beliebige Ansinnen generieren zu wollen. Auch bei der hier in Rede stehenden Anzeige handelt es sich ersichtlich um einen solchen Missbrauch der dadurch von der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben abgehaltenen Staatsorgane. Ein solches Vorgehen funktioniert nur, wenn sich hinreichend sachunkundige Medien finden, die zu derartigem Unfug ihre Hand reichen. Dieser Aufgabe hat sich die „Neue Osnabrücker Zeitung“ hier mit bemerkenswerter Bereitwilligkeit gewidmet. Zunächst wurde versucht, den Kabarettisten mit Vorwürfen zu Nebenfragen zu diskreditieren, die jedenfalls völlig überzogen waren. In der Sache selbst stand die Berichterstattung, die ein rundes Dutzend Artikel umfasst, völlig außer Verhältnis zum Anlass. Den Vorwürfen des Anzeigeerstatters wurde dabei breitester Raum eingeräumt und dabei in (mindestens) einem Artikel der Eindruck erweckt, bei den „Fans“ von D. Nuhr handele es sich im Wesentlichen um eher rechtsgerichtete Zeitgenossen mit einem gestörten Verhältnis zur Meinungsfreiheit des Anzeigeerstatters. Das ist ein stets wohlfeiler Vorwurf, weil so genannte „Islamkritik“ in der Tat zum Repertoire rechter und rassistischer Kreise gehört, weshalb sich D. Nuhr auch vor Zuspruch von der falschen Seite fürchtete. Zugleich hat D. Nuhr aber auch zu Recht hervorgehoben, dass die Verteidigung von Bürgerechten und Freiheit gerade ein Thema für die bürgerliche Mitte sein muss. 

Dies führt zu einem zweiten Aspekt: Wie bei einem Kabarettisten nicht anders zu erwarten, handelt es sich bei den inkriminierten Äußerungen um (satirische) Zuspitzungen, die das Wesentliche eines Sachverhalts offen legen sollen; diese genießen den Schutz der Meinungsfreiheit. Demgegenüber fehlt es an gegenläufigen Rechtsgütern des Anzeigeerstatters von Verfassungsrang,  ohne dass es auf die Frage der (zweifelhaften) Existenz einer „negativen“ Religionsfreiheit ankäme, weil es jedenfalls keinen grundrechtlichen Schutz vor Kritik an bestimmten Emanationen eines religiösen Bekenntnisses gibt. Auch die Meinungsfreiheit des Anzeigeerstatters ist nicht berührt, denn diesem bleibt unbenommen, durch die Strafanzeige oder in anderer Weise kund zu tun, dass er die beanstandeten Äußerungen für verboten und illegal hält. Dies illustriert aber zugleich, dass der Urheber der Anzeige die ihm missliebige Meinung verbieten würde, wenn er könnte. Eine solche Strafanzeige ist daher nichts anderes als ein religiös verbrämter Angriff auf die Meinungsfreiheit. Dazu passt, dass einer von dem Anzeigeerstatter gegründeten Partei verfassungsfeindliche Tendenzen attestiert wurden und der Anzeigeerstatter ausweislich eines nunmehr die Runde machenden Screenshots – dessen Echtheit unterstellt – die Israelis ins Meer treiben will. Vielleicht hätte der Osnabrücker Monopolpresse dies auch eine Erwähnung wert sein können.