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Donnerstag, 18. Dezember 2014

Grundrechte für Grundschüler



Die Landeszentrale für politische Bildung des Landes Baden-Württemberg will auch Grundschüler über Grundrechte informieren und hat dazu eine Grundrechte-Fibel vorgelegt, in der zwei Comic-Figuren (ein Dachs und ein Rabe) die Grundrechte erläutern, um „Grundschulkinder an die Inhalte und die Bedeutung unserer Grundrechte heranzuführen“. Das ist zunächst einmal eine gute Idee. Auch muss die Vermittlung von Wissen über Grundrechte hier mit Blick auf die Zielgruppe auf Kosten der Genauigkeit gehen. Vereinfachungen und Vergröberungen sind der Preis der Verständlichkeit, so dass es sich verbieten dürfte, die grundrechtsdogmatische Lupe zu polieren um auf dieser Grundlage zur Textkritik zu schreiten. So mag man darüber hinwegsehen, dass es in der Einleitung heißt, „der deutsche Staat“ – gemeint ist hier allein der westdeutsche Staat“ sei nach dem zweiten Weltkrieg „neu gegründet“ (statt: neu organisiert) worden (S. 13).

Gleichwohl gibt die Broschüre auch Anlass zu kritischen Fragen. Im lawblog wurde bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Passagen zu Art. 8 GG die unzutreffende Behauptung enthalten, wer für oder gegen etwas protestieren wolle, müssen dies vorher beim Rathaus anmelden und genehmigen lassen, und das mache auch Sinn, denn „wenn viele Menschen an einer Demonstration teilnehmen, muss die Polizei vorher die Straße sperren, damit keine Unfälle passieren“ (S. 52). 

Dieser grobe Schnitzer ist aber noch steigerungsfähig: So wird die Versammlungsfreiheit sodann in einer Sprechblase dahin erläutert, das Versammeln werde den Menschen durch die Versammlungsfreiheit „ausdrücklich erlaubt“. Auch das ist grob falsch: Das Durchführen von Versammlungen ist kein Verhalten, dass verboten wäre, wenn man den Grundrechtsschutz aus Art. 8 hinwegdenkt. Vielmehr handelt es sich um ein den Menschen kraft ihrer (natürlichen) Handlungsfreiheit grundsätzlich mögliches Verhalten, dass zunächst keiner Erlaubnis bedarf. Ein von einer Grundrechtsnorm erfasstes Verhalten wird durch das Grundrecht nicht erlaubt, das Grundrecht als Abwehrrecht statuiert vielmehr Anforderungen an die Rechtfertigung von Einschränkungen der grundrechtlich geschützten Freiheit – Grundrechte sind keine Erlaubnisnormen.

Dieser Punkt ist für das Verständnis der Grundrechte entscheidend und deshalb mehr als Wortgeklingel, denn das Verständnis der Grundrechte als Erlaubnsnormen basiert auf der obrigkeitsstattlichen Prämisse, jedes nicht ausdrücklich (durch Grundrechte oder anderweitig) erlaubte Verhalten sei prima facie verboten. Er illustriert damit das zentrale Problem der Grundrechtefibel: Diese ist getragen von einem reaktionären Paternalismus, in der einer Verpflichtung des Staates zur Respektierung grundrechtlich gewährleisteter Rechtsgüter und Freiräume nur am Rande vorkommt. So wird beispielsweise Art. 3 GG dahin erläutert, dass der Gleichheitssatz der Polizei verbiete, bei Verkehrsverstößen ein „Auge zuzudrücken“. Dieses Beispiel betrifft nicht nur kein Gleichheitsproblem (sondern einen Fall des Art. 20 GG), es zeigt zugleich, dass ein Beispiel für ein Recht des Bürgers auf Gleichbehandlung offenbar außerhalb der Vorstellungswelt der Autoren lag. Die Reihe der Beispiele ließe sich fortsetzen…

Über die Gründe für die vielfältigen Fehl- und Missgriffe lässt sich nur spekulieren. Immerhin fällt auf, dass die Grundrechtefibel offenbar vo 4 Jahren von dem damaligen niedersächsischen CDU-Innenminister Schünemann „in Zusammenarbeit mit Baden-Württemberg“ als Präventionsprojekt desVerfassungsschutzes gegen extremistische Bestrebungen initiiert worden ist. Die Darstellung der Verfassung ausgerechnet dem Verfassungsschutz zu überlassen – das konnte offenbar nur schiefgehen.

Montag, 8. Dezember 2014

Stimmungsmache durch Rechtspopulisten - so funktioniert's



In der schwarz-weiß gewirkten Welt der Rechtspopulisten halten bekanntlich die Staatsorgane ihre schützende Hand über Straftäter und Migranten (für Rechtspopulisten sind das aber wohl ohnehin Synonyme), während der brave Bürger durch „die da oben“ stets ausgenommen und gegängelt wird. Wie diese Vorstellungen zustande gekommen, ist zwar rätselhaft, wie sie verbreitet werden, aber nicht: Hier ein Grundkurs „Stimmungsmache durch Rechtspopulisten“: 

Erster Akt: Ein halbwegs sachlicher Beitrag in der „BerlinerZeitung“ zu einem Zwischenfall auf einem Berliner S-Bahnhof: Ein Jugendlicher tritt gegen einen Kinderwagen, ein Passant mischt sich ein. Es kommt zum Streit, der Passant schlägt zu, der Jugendliche zückt ein Messer. Weitere Folgen bleiben erfreulicherweise aus, die Polizei ermittelt. Hierzu behauptet die Zeitung, der Passant müsse sich „auf ein Strafverfahren“ gefasst machen, weil er den Jugendlichen geschlagen habe.

Zweiter Akt:  Auftritt Vera Lengsfeld. Unter der Überschrift „Bei Zivilcourage droht der Staatsanwalt“ wittert die rechtsgerichtete Publizistin, der eine Nähe zur AfD nachgesagt wird, ein „Stück aus dem Tollhaus“. Da habe jemand eingegriffen, als ein jugendlicher „Intensivtäter“ ein Messer gegen Mutter und Kind zückte, um auf diese einzustechen, und nun ermittele die Staatsanwaltschaft, weil der Passant den Intensivtäter geschlagen haben soll.

Ein paar Verdrehungen, ein paar Auslassungen – fertig ist die Bestätigung des Vorurteils. Richtig ist daran – nichts: 

Näheres Hinsehen ergibt zunächst eine Ungenauigkeit des Zeitungsartikels, da bislang offenbar nur die Polizei weitere Sachverhaltsaufklärung betreibt. Dies liegt auch nahe, weil nach dem Zeitungsbericht das (fortbestehende) Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfelage zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung zweifelhaft ist. Ob es zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungs- oder gar einem Strafverfahren kommt, ist entgegen der Darstellung in der Zeitung aber (zumindest) völlig offen – und nach aller Erfahrung eher unwahrscheinlich. 

Derart lästige Details stören Frau L. indes nicht. Sie unterstellt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren und setzt noch eins drauf, indem behauptet wird, der Passant habe sich eingemischt, als der „Intensivtäter“ mit dem Messer auf eine Mutter und ihr Kleinkind losging. Tatsächlich enthält der Zeitungsartikel keine Anhaltspunkte dafür, dass der junge Mann ein Messer gegen Mutter und Kind gezückt hätte oder auf diese einzustechen drohte: Nach dem Inhalt des Artikels kam es zu einem Streit zwischen dem Jugendlichen und dem Mann, in deren Verlauf der Jugendliche geschlagen wurde – erst anschließend zog er ein Messer. Ob Mutter und Kind zu dieser Zeit überhaupt noch vor Ort waren, wird nicht mitgeteilt.  Im Übrigen ist der Artikel aber eindeutig: Ihm kann nicht entnommen werden, dass der junge Mann das Messer gegen Mutter und Kind gerichtet habe. Dieser „Dreh“ wird von Frau L. aber benötigt, damit ihre Agitation gegen den Rechtsstaat funktioniert; die Kommentare fallen entsprechend aus. Man merkt die Absicht und ist verstimmt...