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Sonntag, 16. März 2014

Sperrklauseln ohne Zukunft?



Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar2014 die 3-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht für verfassungswidrig erklärt, weil „dieser schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen“ sei. Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund des vorangegangenen Urteils vom 9. November 2011 zur 5-Prozent-Sperrklausel folgerichtig; das Bundesverfassungsgericht hat denn auch die Maßstäbe aus dem vorangegangenen Urteil vom 9. November 2011 nunmehr auf die 3-Prozent-Sperrklausel angewendet. Mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit hat das Bundesverfassungsgericht aber stets betont, dass angesichts des formalen Charakters der Wahlrechtsgleichheit dem Gesetzgeber „nur ein eng bemessener Spielraum“ verbleibe. Dazu gehört die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung namentlich dann, wenn diese die Aufgabe der Regierungsbildung hat. Die Bildung einer stabilen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung gehört indes nicht zu den Funktionen des Europäischen Parlaments. 
Zu Recht betont wird auch eine strikte verfassungsgerichtliche Kontrolle im Bereich des Wahlrechts, weil eine politische Mehrheit mit Regelungen betreffend die Bedingungen des politischen Wettbewerbs „gewissermaßen in eigener Sache tätig wird“ und sich „von Ziel des eigenen Machterhalts“ leiten lassen könnte. Dem Wahlrecht ist daher die Gefahr immanent, dass eine Mehrheit diese für entsprechende Rechtsänderungen als „Prämie auf die Macht“ (J. Ipsen) nutzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zudem – eher vorsorglich – mit angestrebten Veränderungen im politischen Prozess innerhalb des Europäischen Parlaments und deren möglichen Auswirkungen befasst, ohne dass dies wirklich notwendig gewesen ist, denn schon eine Befassung allein mit dem derzeit geltenden Wahlrecht wäre ausreichend für ein eindeutiges Ergebnis gewesen. Die Entscheidung ist gleichwohl überzeugend. Sie liegt auf einer Linie mit vorangegangenen Entscheidungen zu Sperrklauseln im Kommunalwahlrecht; die dort gelegentlich geführte Diskussion über die (Wieder-) Einführung von 3-Prozent-Sperrklauseln dürfte daher ebenfalls beendet sein.
Erwartungsgemäß ist das Urteil von den dauerhaft im Bundestag vertretenen Parteien nicht gerade mit Freuden aufgenommen worden. So warnte die Politik vor einer Stärkung radikaler Parteien oder gar „Europaskeptikern“  – als gäbe es einen Zusammenhang zwischen einer Sperrklausel und der politischen Ausrichtung von Parteien.  Da es einen solchen Zusammenhang von Verfassungs wegen auch gar nicht geben darf, zeigen solche Reaktionen nur, welche grundlegenden Fehlvorstellungen hier teilweise im Umlauf sind. Den Vogel abgeschossen hat dabei jetzt der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Kauder, der richterliche Selbstbeschränkung und Respekt vor einem garantiertenRaum freier politischer Gestaltung anmahnt. Das ist dreist, denn letztlich ist das Bundesverfassungsgericht nur einem Missbrauch von Gestaltungsmacht entgegentreten, der darin lag, dass die Mehrheit im Bundestag nach der Entscheidung vom 9. November 2011 durch Schaffung der 3-Prozent-Grenze einen neuen Versuch der Manipulation von Wählerverhalten und Sitzverteilung unternommen hatte. Die Einlassung des Herrn Kauder macht daher deutlich, dass es richtig ist, bei Einflussnahmen auf das Wahlrecht  einen besonders strikten Prüfungsmaßstab anzulegen.
Umso erstaunlicher ist das hektische Flügelschlagen, das die Entscheidung bei einigen Kommentatoren in den Medien ausgelöst hat. Hier findet sich streckenweise geradezu absurder Unfug: So stellte ein Kommentator auf Spiegel Online einen Zusammenhang zwischen der Sperrklausel und dem Ansehen europäischer Institutionen bei nationalen Regierungen her, obwohl „Brüssel“ – Sitz des Parlamentes ist Straßburg – die Lobby-Hauptstadt der Welt sei; offenbar muss danach eine dem Wählerwillen – besser: Wählendenwillen – entsprechende Sitzverteilung im Parlament schon aus Gründen der Optik verboten werden.  
Aber auch anderswo findet sich Merkwürdiges: So wird ein Parlament, das die Funktion des Austausches von Meinungen durch Rede und Gegenrede wahrnimmt, im überlieferten Ton des Antiparlamentarismus gleich wieder zur „Schwatzbude“ erklärt,  sollten einige zusätzliche Parteien  von den Wählern mit den für die Erringung eines Sitzes erforderlichen Stimmen ausgestattet werden. Und Heribert Prantl weiß natürlich nicht nur, welche Bewertung oder gar „Abwertung“ des Europäischen Parlaments hinter den Darlegungen des Verfassungsgerichts steht, sondern erklärt eine Sperrklausel sogleich zum begrifflichen Merkmal eines ordentlichen Parlaments, widrigenfalls es sich um einen Rummelplatz handele: Die "Egalität der Bürger sei den Richtern wichtiger als der „Impetus, im Europaparlament eine Institution zu sehen, die den Parlamentarismus in Europa verbessert“; zum Teufel also mit dieser schrecklichen Wahlrechtsgleichheit.
Gegenüber derlei Alarmismus gilt es festzuhalten:  Die Arbeitsfähigkeit des Parlaments wird nicht darunter leiden, wenn in Deutschland statt einer 3-Prozent-Klausel eine 1-Prozent-Klausel – der für die Erreichung eines Sitzes ungefähr notwendige Stimmenanteil – gilt. Sperrklauseln sind verfassungsrechtlich aber an das Ziel der Bildung stabiler Regierungen und damit eine Aufgabe gekoppelt, die dem Europäischen Parlament bis auf Weiteres nicht zugewiesen ist. Rückwirkungen auf das Bundestagswahlrecht sind daher mit der Entscheidung nicht notwendig verbunden.
Dies heißt nicht, dass die Sperrklauseln bei Bundestags- und Landtagswahlen nicht ebenfalls auf den Prüfstand gehörten, denn wenn eine höhere Zahl von Parteien (knapp) an dieser relativ hohen Sperrklausel scheitert, wird nicht nur das Wahlergebnis bis zur Unkenntlichkeit verfälscht, sondern die Funktion der Sperrklausel in ihr Gegenteil verkehrt: Wie sich bei der letzten Bundestagswahl gezeigt hat, kann die Regierungsbildung durch den Ausschluss kleinerer, aber für die Regierungsbildung notwendiger Parteien sogar erschwert werden, weil sich die Zahl der für eine Koalitionsbildung in Betracht kommenden Parteien verringert. Diesem möglichen Effekt wurde bislang verfassungsrechtlich nicht die nötige Aufmerksamkeit zuteil. 3 Prozent wären daher auch hier allemal genug, eine entsprechende Korrektur ist verfassungsrechtlich geboten.