Das Fahrdienst-Unternehmen Uber, das gegenwärtig die
Konfrontation des Rechts der Personenbeförderung mit dem 21. Jahrhundert probt,
hat vor dem Verwaltungsgericht Hamburg einen Teilerfolg errungen, indem es
trotz einer behördlichen Untersagungsverfügung seine Dienstleistungen
einstweilen weiter anbieten kann. Das ist überraschend und auch den Medien eine
Nachricht wert. SPIEGEL ONLINE war am schnellsten, allerdings ging
Schnelligkeit dabei offenbar vor Gründlichkeit. So wird mitgeteilt, der
Fahrdienst Uber dürfe „trotz einer Unterlassungsverfügung“ der Hamburger
Verkehrsbehörde zunächst weitermachen, denn: „Der Vorsitzende Richter“ des
Hamburger Verwaltungsgerichts habe am Freitag eine „einstweilige Verfügung“
aufgehoben.
Abgesehen davon, dass nicht das Gericht, sondern jede Kammer
eine/n Vorsitzende/n hat, wird hier kaum eine „einstweilige Verfügung“
aufgehoben worden sein; ebenso wenig wie eine “Unterlassungsverfügung“, die im
weiteren Text zur (korrekten) Untersagungsverfügung mutiert, um als „Unterlassungserklärung“
zu enden: Als Mittel zur Bekämpfung behördlichen Anordnungen stehen in Hamburg
grundsätzlich der Widerspruch, die Anfechtungsklage und gegebenenfalls – so wohl in diesem
Fall – der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts zur
Verfügung. Das sind Details, die ein Journalist nicht wissen muss, über die man
sich aber kundig machen kann. Im Übrigen sollte (jedenfalls) bekannt sein, dass
Behörden keine einstweiligen Verfügungen erlassen können.
Die Süddeutsche hat in ihrem Online-Artikel, in dem auf den
SPON-Beitrag verwiesen wird, indes noch eins draufgesetzt. Auch dort wird vom
Verwaltungsgericht eine „einstweilige Verfügung“ gekippt. Darüber hinaus soll
ein Gerichtssprecher weiter erklärt haben, dass Verwaltungsgericht habe dem „Widerspruch
gegen ein zuvor ausgesprochenes Verbot“ stattgegeben und die „Verfügung gegen
die Fahrdienst-Plattform“ daher „vorläufig … aufgehoben“. Es ist indes zu
bezweifeln, dass Derartiges erklärt wurde, denn weder können
Verwaltungsgerichte einem Widerspruch stattgeben noch können Verfügungen „vorläufig
aufgehoben“ werden.
Die Berichterstattung wichtiger Online-Medien zum
Verwaltungsprozessrecht legt damit zugleich die Frage nahe, ob sich in Artikeln
zu anderen Fachmaterien, deren Richtigkeit nur von den jeweiligen Experten
beurteilt werden kann, gleichermaßen sachliche Fehler finden. So hat etwa
die FAZ vor einigen Tagen das Sonnensystem mit der Galaxis verwechselt und auf
dieser Grundlage die Frage aufgeworfen, ob „Voyager 1“ etwa schon die „Milchstraße“
verlassen habe.
Wer braucht eigentlich solche Medien?