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Samstag, 26. Juli 2014

Verwaltungsrecht - zu kompliziert für Journalisten?



Das Fahrdienst-Unternehmen Uber, das gegenwärtig die Konfrontation des Rechts der Personenbeförderung mit dem 21. Jahrhundert probt, hat vor dem Verwaltungsgericht Hamburg einen Teilerfolg errungen, indem es trotz einer behördlichen Untersagungsverfügung seine Dienstleistungen einstweilen weiter anbieten kann. Das ist überraschend und auch den Medien eine Nachricht wert. SPIEGEL ONLINE war am schnellsten, allerdings ging Schnelligkeit dabei offenbar vor Gründlichkeit. So wird mitgeteilt, der Fahrdienst Uber dürfe „trotz einer Unterlassungsverfügung“ der Hamburger Verkehrsbehörde zunächst weitermachen, denn: „Der Vorsitzende Richter“ des Hamburger Verwaltungsgerichts habe am Freitag eine „einstweilige Verfügung“ aufgehoben.
Abgesehen davon, dass nicht das Gericht, sondern jede Kammer eine/n Vorsitzende/n hat, wird hier kaum eine „einstweilige Verfügung“ aufgehoben worden sein; ebenso wenig wie eine “Unterlassungsverfügung“, die im weiteren Text zur (korrekten) Untersagungsverfügung mutiert, um als „Unterlassungserklärung“ zu enden: Als Mittel zur Bekämpfung behördlichen Anordnungen stehen in Hamburg grundsätzlich der Widerspruch, die Anfechtungsklage und gegebenenfalls – so wohl in diesem Fall – der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts zur Verfügung. Das sind Details, die ein Journalist nicht wissen muss, über die man sich aber kundig machen kann. Im Übrigen sollte (jedenfalls) bekannt sein, dass Behörden keine einstweiligen Verfügungen erlassen können.
Die Süddeutsche hat in ihrem Online-Artikel, in dem auf den SPON-Beitrag verwiesen wird, indes noch eins draufgesetzt. Auch dort wird vom Verwaltungsgericht eine „einstweilige Verfügung“ gekippt. Darüber hinaus soll ein Gerichtssprecher weiter erklärt haben, dass Verwaltungsgericht habe dem „Widerspruch gegen ein zuvor ausgesprochenes Verbot“ stattgegeben und die „Verfügung gegen die Fahrdienst-Plattform“ daher „vorläufig … aufgehoben“. Es ist indes zu bezweifeln, dass Derartiges erklärt wurde, denn weder können Verwaltungsgerichte einem Widerspruch stattgeben noch können Verfügungen „vorläufig aufgehoben“ werden.
Die Berichterstattung wichtiger Online-Medien zum Verwaltungsprozessrecht legt damit zugleich die Frage nahe, ob sich in Artikeln zu anderen Fachmaterien, deren Richtigkeit nur von den jeweiligen Experten beurteilt werden kann, gleichermaßen sachliche Fehler finden. So hat etwa die FAZ vor einigen Tagen das Sonnensystem mit der Galaxis verwechselt und auf dieser Grundlage die Frage aufgeworfen, ob „Voyager 1“ etwa schon die „Milchstraße“ verlassen habe. 
Wer braucht eigentlich solche Medien?