JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Montag, 19. Januar 2015

Die sächsische Landeszentrale für Pegida-Bildung



Die sächsische Landeszentrale für Politische Bildung ist nach § 1 Abs. 2 des (aufgehobenen) Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus, der die Förderung der politischen Bildung obliegt. Dem kommt die Landeszentrale für politische Bildung auch nach. Indem sie zum Beispiel den Pegida-Organisatoren ihre Räumlichkeiten für Pressekonferenzen zur Verfügung stellt.

Aus sächsischer Sicht ist das offenbar kein Problem: Die überparteiliche politische Bildungsarbeit wird nicht tangiert, denn „Pegida“ ist ja keine Partei. Und irgendwelche Voten von Bundeskanzlern, -präsidenten oder ‑justizministern über „Pegida“ müssen in Sachsen auch nicht interessieren. Auch wurde bereits deutlich gemacht, das man selbstverständlich Räumlichkeiten nur „Pegida“ kostenlos zur Verfügung stellt, nicht aber irgendwelchen anderen dahergelaufenen Organisationen oder gar politischen Parteien.

Gleichwohl ist dieses Vorgehen nicht angängig. „Pegida“ funktioniert im Grunde wie eine beliebige Verschwörungstheorie, wie sie in der „Bielefeld-Verschwörung“ auf die (satirische) Spitze getrieben wurde: Jeder, der der Verschwörungstheorie widerspricht, wird automatisch zum Teil der Verschwörung. Das lässt sich auch an vielen realen Verschwörungstheorien nachvollziehen, die sich gegen ein (wissenschaftliches oder sonstiges) Establishment wenden, dass „kritische“ Auffassungen – also irgendeinen Unfug – unterdrückt. Das reicht von Leugnern des Mittelalters über Impfgegner bis zu (anderen) Aluhütlern und „Reichsdeutschen“.

Und damit ist man wieder bei „Pegida“, denn auch diese Bewegung funktioniert nach diesem Prinzip: Wer die Bewegung kritisiert, gehört automatisch zu denen, die „das Volk“ nicht ernst nehmen. Die Süddeutsche Zeitung formuliert zu Recht: Die Gruppierung und ihre Unterstützer wollen keinen Dialog, sie wollen Recht bekommen. Alles andere ist für sie Diffamierung. Ein konstruktiver Dialog scheidet dann aber von vornherein aus.

Mit „Pegida“-Anhängern zu diskutieren, ist daher sinnlos. Es kann keinen Dialog mit Leuten geben, die “Lügenpresse” rufen und zugleich die angebliche Gefahr der „Islaminisierung“ ausgerechnet aus Artikeln der Bild-Zeitung herleiten; auch eine Meta-Diskussion, ob man mit „Pegida“-Demonstranten diskutieren soll, erübrigt sich daher. Erst recht ist es aber indiskutabel, dass staatliche Einrichtungen, deren Zweck die Aufklärung über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist, ihre Räumlichkeiten den Pegida-Organisatoren für Pressekonferenzen überlassen; von der staatlichen Neutralitätspflicht im politischen Meinungskampf einmal abgesehen. Irgendein zwingender Grund, den „Pegida“-Veranstaltern die Räumlichkeiten der Landeszentrale für politische Bildung zur Verfügung zu stellen, ist nicht ersichtlich. Es bleibt nur der Schluss auf ein sehr merkwürdiges Selbstverständnis dieser Einrichtung, ihres Direktors und ihres Kuratoriumsvorsitzenden.

Sonntag, 11. Januar 2015

Das VG Düsseldorf: Hell erleuchtet oder unterbelichtet?



"Wir lassen uns durch Hass nicht spalten", hat die Dresdener Oberbürgermeisterin Orosz gestern auf einer von ihr mitgetragenen Kundgebung für „Weltoffenheit und Mitmenschlichkeit“ erklärt. Aber darf sie das überhaupt? Zweifeln könnte man daran, wenn es nach dem VG Düsseldorf geht. Das hat nämlich dem dortigen Oberbürgermeister Thomas Geisel verboten, zu Protesten und einer Gegendemonstration gegen eine Veranstaltung der dortigen Pegida-Bewegung („Dügida“) aufzurufen. Durch den Aufruf „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ soll der Oberbürgermeister als Amtsträger seine Neutralitätspflicht verletzt haben.

Da die Entscheidung bislang nur aus der Presse bekannt ist, bereitet eine abschließende Bewertung derzeit Schwierigkeiten. Ein erster Zugriff legt indes nahe, dass es sich um groben Unfug handelt: Natürlich trifft Hauptverwaltungsbeamte eine Neutralitätspflicht, die sie hindert, sich bei Wahlen und Abstimmungen parteilich zu verhalten und als Amtsträger für eine Seite zu werben; das ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Darum geht es hier aber nicht: Der Oberbürgermeister ist zugleich repräsentatives Oberhaupt einer kommunalen Gebietskörperschaft und nimmt diese Funktion gerade auch in Reden und Stellungnahmen war. Es gibt aber keine Verpflichtung, sich in dieser Funktion auf wohlgesetzte Worte und nichtssagende Floskeln zu beschränken. Ein Oberbürgermeister ist vielmehr berechtigt, sich in Wahrnehmung der Funktion der repräsentativen Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft und damit in seiner Eigenschaft als oberster Repräsentant auch wertend mit aktuellen Ereignissen politischer, wirtschaftlicher, kultureller oder sonstiger Natur zu befassen; derartige Stellungnahmen sind (allein) ihm in seiner Eigenschaft als Organwalter, nicht aber der kommunalen Gebietskörperschaft als Ganzes zuzurechnen. So kann ein Bürgermeister etwa das Handeln von Unternehmen unter Aspekten des Verbraucher-, Umwelt oder Arbeitnehmerschutzes kritisieren oder zu politischen Statements im Rahmen kulturellen Schaffens (Kunstwerke, Theateraufführungen) kritisch Stellung nehmen. Ebenso wenig kann er dann aber gehindert sein, unerwünschte politische Entwicklungen zu bewerten.

In der Presse wird einer der Organisatoren der Gegenkundgebung angesichts der untersagten Abschaltung der Beleuchtung mit den Worten zitiert: „Ein bisschen Beleuchtung im Hirn würde manchen Menschen guttun.“ Das sind harte Worte. Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist jedoch ein peinlicher Fehlgriff, der dringend korrigiert gehört, sollen Hauptverwaltungsbeamte nicht flächendeckend entmündigt werden.

Sonntag, 4. Januar 2015

Zum Tode von Ulrich Beck: Der gute Europäer, die Sperrklausel und die Demokratie


Am Neujahrstag ist der Soziologe Ulrich Beck siebzigjährig gestorben. Seine Bekanntheit beruht weithin auf einem einzelnen Substantiv („Risikogesellschaft“), ohne dass dies das Gesamtwerk schmälerte. Sein Tod ruft zugleich die Kritik an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2014 zur 3-Prozent-Sperrklausel bei Wahlen zum Europäischen Parlament in Erinnerung, die am Folgetag in der FAZ veröffentlicht wurde. Diese (in die Form eines Interviews gekleidete) Kritik wirft zugleich ein Schlaglicht auf naheliegende Missverständnisse, wenn man Rechtsfragen allein mit der Messlatte der sozio-politischen Analyse beantworten möchte.

1. Beck zeigte sich zunächst „beunruhigt“, dass das Bundesverfassungsgericht es wage, sich mit einem solchen Beschluss gegen das demokratisch legitimierte Parlament zu stellen: Er wundere sich, woher „die Damen und Herren des Bundesverfassungsgerichts“ dazu den Mut und die Legitimation nähmen, seien sie „doch selbst nur ernannt und nicht demokratisch legitimiert“, weshalb größerer „Respekt“ . gegenüber Entscheidungen der „parlamentarische[n] Demokratie“ angezeigt sei.

Man weiß gar nicht, wo man angesichts derartiger Fehlvorstellungen – um nicht zu sagen: demokratietheoretischer Defizite – eines der prominentesten Soziologen ansetzen soll: Unabhängig von Kritik am Modus der Bestellung der Verfassungsrichter/-innen sind diese selbstverständlich demokratisch legitimiert und aus guten Gründen unabhängig, gerade um dem Gesetzgeber bei Grenzüberschreitungen in den Arm zu fallen. Dessen Entscheidungen sind auch nicht deshalb automatisch von größerer Dignität, weil die Befugnis zur Ausübung von Staatsgewalt heute nicht mehr von einem höheren Wesen, sondern vom Volk abgeleitet wird. Entgegen einer überholten obrigkeitsstaatlichen Vorstellung hat der geänderte Legitimationszusammenhang daher auch nicht zur Folge, dass der Einzelne weitergehende – nicht durch vernünftige Gründe gerechtfertigte und im Übrigen verhältnismäßige – Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit hinnehmen müsste oder die im Parlament sitzenden Volksvertreter anderen Parteien ohne hinreichende Gründe die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung erschweren dürften. Im Übrigen ist es ein eher abwegiger – wenngleich von populistischer Seite gerne erhobener – Vorwurf gegen das Bundesverfassungsgericht, es würde den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht hinreichend achten. Das Gegenteil ist richtig, da das Bundesverfassungsgericht sich regelmäßig darauf beschränkt, evidente Überschreitungen verfassungsrechtlicher Grenzen zu beanstanden.

2. Mit Blick auf die Wahlrechts- und Chancengleichheit meint Beck, es diene gerade der „Stärkung der Demokratie innerhalb des europäischen Parlaments“, wenn „bestimmte Filter“ beibehalten würden. Warum dem so sein soll, bleibt unklar – dass es gewichtiger Gründe bedarf, um Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit zu rechtfertigen, gerät nicht in den Blick. Stattdessen soll ausreichen, das die Mehrheit der Abgeordneten den „Drei-Prozent-Kompromiss für richtig erachtet“ habe – Punktum. Nicht fehlen darf dann auch der Hinweis auf „Weimarer Verhältnisse“. Dem Bundesverfassungsgericht wird unterstellt, es wolle derartige Verhältnisse herbeiführen und arbeite dabei mit dem „merkwürdigen Argument“, dass die europäische Demokratie keiner Stabilität bedürfte, weil es an einer europäischen Regierung fehle.

Derartige Ausführungen sind allerdings einer Erwiderung kaum noch zugänglich, da abwegige Unterstellungen mit zu vielen anderen Gesichtspunkten durcheinandergewürfelt werden: Sperrklauseln werden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets mit dem Erfordernis der Bildung stabiler Regierungen gerechtfertigt, so dass es an einer solchen Rechtfertigung fehlt, wenn keine Regierung zu bilden ist. Das Vereinfachen von Abläufen oder das Ausgrenzen von Minderheiten (-meinungen) ist daher gerade kein hinreichender Grund für Sperrklauseln – von der Frage, was für eine „Stabilität“ hier gefährdet wird und gesichert werden soll, einmal abgesehen. Jedenfalls wird sich das Zusammenkommen von Vertretern unterschiedlichster Meinungen kaum unter den Begriff der „Instabilität“ subsumieren lassen.

Worum es tatsächlich geht, wird denn auch an anderer Stelle noch deutlich zum Ausdruck gebracht: Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde „Tür und Tor“ insbesondere auch für antieuropäische Parteien geöffnet. Das mag sein, wenngleich es vom Wahlergebnis nicht bestätigt worden ist. Derartiges zu verhindern, ist aber keinesfalls die Aufgabe des Wahlrechts. Zwar haben sich die „Weimarer Verhältnisse“ mittlerweile ins kollektive Gedächtnis eingebrannt. Die Weimarer Republik ist aber nicht aufgrund einer Zersplitterung des Parlaments untergegangen, sondern (u.a.) wegen parlamentarischen (Verhinderungs-) Mehrheiten ihrer Gegner, die sich nicht mit Mitteln des Wahlrechts verhindern lassen.

3. Beck meint gleichwohl, es sei aus der „Erfahrung der deutschen Vergangenheit“ mit guten Gründen eine „demokratisch getroffene Entscheidung“ für die moderate Drei-Prozent-Sperrklausel erfolgt; die das Bundesverfassungsgericht aufgrund von „verfassungsrechtliche[m] Populismus“ – was auch immer das nun wieder sein mag – „gekippt“ habe. Es werde „höchstgerichtlich ein Stück weniger Europa“ verordnet und es stehe eine „Balkanisierung des europäischen Parlamentes“ zu befürchten. Hier entstehe „ein neues Verständnis von Pluralität, nämlich eine Vielheit, die die Einheit und die Vielfalt Europas gerade nicht will“.

Es ist schön zu wissen, dass jemand sicher sagen kann, welche „Vielheit“ von der Einheit und Vielfalt Europas gewollt ist. Welches Verständnis von Pluralität die „Vielfalt … Europas“ nun hat, kann unabhängig von der sprachlichen Fragwürdigkeit eines solchen Satzes aber nur Gegenstand von Spekulationen sein. Im Übrigen ist es geradezu haarsträubend, aus einer Entscheidung für oder gegen die 3-Prozent-Hürde eine Entscheidung für mehr oder weniger Europa ableiten zu wollen. Bei jeder Wahl ist ohnehin eine Mindeststimmenzahl für einen Sitz erforderlich, die in Deutschland wegen der geringen Wahlbeteiligung bei Europawahlen allerdings bei nur 0,5 Prozent (und theoretisch bei maximal rund einem Prozent) liegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich vor diesem Hintergrund die Frage zu stellen, ob es gegenwärtig Gründe gibt, unter Beeinträchtigung des aktiven und passiven Wahlrechts der Wähler und Kandidaten kleinerer Parteien das (ungefähr) Sechsfache des gegenwärtig Notwendigen an Stimmen für den Einzug in das Parlament zu verlangen. Es hat nach ausführlicher Analyse des geltenden Primärrechts keine hinreichend gewichtigen Gründe gefunden. Die Entscheidung ist folgerichtig und zutreffend, ein Statement zu Europa oder zu europäischen Einigung enthält sie nicht.

4. Zusammenfassend: Die Kritik von Beck an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sind in der Sache auf die verfassungsrechtlich unhaltbare These, das demokratisch nicht legitimierte Bundesverfassungsgericht habe die Entscheidung des Gesetzgebers für die 3-Prozent-Hürde zu akzeptieren. Im Übrigen liegt ihr die unausgesprochene (und durchaus häufiger anzutreffende) Annahme zugrunde, Europa sei zu wichtig, als dass da jeder mitmachen könne. Dahinter scheint ein jedenfalls fragwürdiges Demokratieverständnis auf.

Trotzdem: de mortuis nihil nise bene.