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Sonntag, 11. Januar 2015

Das VG Düsseldorf: Hell erleuchtet oder unterbelichtet?



"Wir lassen uns durch Hass nicht spalten", hat die Dresdener Oberbürgermeisterin Orosz gestern auf einer von ihr mitgetragenen Kundgebung für „Weltoffenheit und Mitmenschlichkeit“ erklärt. Aber darf sie das überhaupt? Zweifeln könnte man daran, wenn es nach dem VG Düsseldorf geht. Das hat nämlich dem dortigen Oberbürgermeister Thomas Geisel verboten, zu Protesten und einer Gegendemonstration gegen eine Veranstaltung der dortigen Pegida-Bewegung („Dügida“) aufzurufen. Durch den Aufruf „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ soll der Oberbürgermeister als Amtsträger seine Neutralitätspflicht verletzt haben.

Da die Entscheidung bislang nur aus der Presse bekannt ist, bereitet eine abschließende Bewertung derzeit Schwierigkeiten. Ein erster Zugriff legt indes nahe, dass es sich um groben Unfug handelt: Natürlich trifft Hauptverwaltungsbeamte eine Neutralitätspflicht, die sie hindert, sich bei Wahlen und Abstimmungen parteilich zu verhalten und als Amtsträger für eine Seite zu werben; das ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Darum geht es hier aber nicht: Der Oberbürgermeister ist zugleich repräsentatives Oberhaupt einer kommunalen Gebietskörperschaft und nimmt diese Funktion gerade auch in Reden und Stellungnahmen war. Es gibt aber keine Verpflichtung, sich in dieser Funktion auf wohlgesetzte Worte und nichtssagende Floskeln zu beschränken. Ein Oberbürgermeister ist vielmehr berechtigt, sich in Wahrnehmung der Funktion der repräsentativen Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft und damit in seiner Eigenschaft als oberster Repräsentant auch wertend mit aktuellen Ereignissen politischer, wirtschaftlicher, kultureller oder sonstiger Natur zu befassen; derartige Stellungnahmen sind (allein) ihm in seiner Eigenschaft als Organwalter, nicht aber der kommunalen Gebietskörperschaft als Ganzes zuzurechnen. So kann ein Bürgermeister etwa das Handeln von Unternehmen unter Aspekten des Verbraucher-, Umwelt oder Arbeitnehmerschutzes kritisieren oder zu politischen Statements im Rahmen kulturellen Schaffens (Kunstwerke, Theateraufführungen) kritisch Stellung nehmen. Ebenso wenig kann er dann aber gehindert sein, unerwünschte politische Entwicklungen zu bewerten.

In der Presse wird einer der Organisatoren der Gegenkundgebung angesichts der untersagten Abschaltung der Beleuchtung mit den Worten zitiert: „Ein bisschen Beleuchtung im Hirn würde manchen Menschen guttun.“ Das sind harte Worte. Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist jedoch ein peinlicher Fehlgriff, der dringend korrigiert gehört, sollen Hauptverwaltungsbeamte nicht flächendeckend entmündigt werden.