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Donnerstag, 5. März 2015

Noch mal kurz die Verfassung brechen: TTIP, Merkel und der Rechtsstaat



Jeder Jurastudent wird spätestens bei der Befassung mit Staatshaftungsrecht in der Examensvorbereitung mit ihm konfrontiert: Dem „Nassauskiesungsbeschluss“des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1981 (BVerfGE 58, 300), mit dem die Dogmatik des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes bei schädigenden staatlichen Einwirkungen wieder vom Kopf auf die Füße gestellt wurde. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Idee des „enteignungsgleichen Eingriffs“ und stellt klar, dass die Abwehr rechtswidrigen Staatshandelns durch die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe gegenüber einer Entschädigung in Geld vorrangig ist. Auch wenn der „enteignungsgleiche Eingriff“ für den Fall anderweitig nicht abwehrbarer Beeinträchtigungen („Holzstapelbrand beim Übungsschießen“) zwischenzeitlich zurückgekehrt ist, ist es daher geltendes Verfassungsrecht, dass ein Betroffener primär die Abwehr der Beeinträchtigung zu versuchen hat. Schadensersatzansprüche außerhalb des Amtshaftungsrechts kommen nur ausnahmsweise in Betracht.

Diese Regeln des deutschen Verfassungsrechts könnten durch den Bundestag mit verfassungsändernder Mehrheit geändert werden, indem andere rechtliche Vorgaben im Grundgesetz (z. B. in Art. 34 GG) verankert würden. Oder durch Angela Merkel – durch den Abschluss des TTIP-Abkommens. Denn dieses Abkommen sieht (nichtstaatliche) Schiedsgerichte vor, vor denen private Unternehmen einen Vertragsstaat unmittelbar auf Entschädigung für (angeblich) erlittenes „Unrecht“ – bis hin zu nicht realisierten Gewinnerwartungen – sollen in Anspruch nehmen können. Ein vorgängiges Nachsuchen etwa um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wird damit entbehrlich; Wohlverhalten von Regierungen kann unmittelbar durch Androhung exorbitanter Schadensersatzforderungen erzwungen werden.

Die verfassungsrechtlich vorgesehenen Mechanismen für etwaiges Staatsunrecht werden damit unterlaufen – es präsentiert sich die Rechtsfigur der „verfassungsdurchbrechenden völkerrechtlichen Vereinbarung“. Demnächst wird daher der Inhalt der Verfassung sich analog den Zuständen in der Weimarer Republik nicht mehr aus dem Text des Grundgesetzes ergeben, sondern nur unter Berücksichtigung der anderweitigen Durchbrechungen feststellen lassen. Zu Recht warnt daher der ehemalige Verfassungsrichter Siegfried Broß davor, dass "auf dem Weg einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über den Freihandel materiell die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staatsorganisationsprinzip geändert" werde. Gerade materielle Verfassungsänderungen ohne Änderung des Wortlautes soll Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch verhindern. Respekt vor einer solchen grundlegenden Entscheidung der Verfassung – schon das ist offenbar zu viel verlangt.