JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Mittwoch, 21. Oktober 2015

Eine Lanze für die „Bild“



Die „Bild“ hat gestern eine Doppelseite einem ausdrücklich als solchen bezeichneten „Pranger“ gewidmet, auf dem eine größere Zahl rechtsgerichteter und / oder fremdenfeindlicher Äußerungen unter Nennung des Namens der Urheber aufgeführt waren, die zunächst in sozialen Netzwerken – namentlich Facebook – veröffentlicht worden sind. In dem Begleittext wird ein Zusammenhang zwischen geistiger Brandstiftung und daran anknüpfenden Taten hergestellt („Aus Haßparolen wird Gewalt“), wie er im Anschluss an das Attentat auf die (zwischenzeitlich gewählte) Kölner OB-Kandidatin H. Reker auch anderweitig formuliert worden ist.

Aber die „Bild“ kann machen, was sie will: Sie macht sich keine Freunde. Zu Recht wird verschiedentlich hervorgehoben, dass es gerade angesichts jahrelanger Desinformationskampagnen (nicht nur) in Bezug auf Muslime gerade der „Bild“ gut anstünde, sich nicht zu sehr über andere zu erheben. Die Angelegenheit wird indes auch aus rechtlichem Blickwinkel kritisiert. So sieht „bildblog“ die „Bild“ im Mittelalter verweilen und kritisiert unter Bezugnahme auf eine anwaltliche Stellungnahme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten und einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Anderswo sieht man das ähnlich: Auf der Website des Kopp-Verlages sieht man ebenfalls die Meinungsfreiheit „zurück im Mittelalter“ und kritisiert eine „Schnellverurteilung“. Auch die sonst üblichen Stichworte im Falle von Kritik an „abweichenden“ Meinungen fehlen dort natürlich nicht („Klima der Angst“, „Denkverbote“, „Zensur“).

Der „bildblog“, heute Arm in Arm mit den rechtsgerichteten Verschwörungstheoretikern vom Kopp-Verlag im tapferen Kampf gegen den Tugendterror der „Bild“ – bewaffnet mit Meinungsfreiheit, Unschuldsvermutung  und Persönlichkeitsrechten? Was ist da los? Ist das Ganze wirklich empörend und auch rechtlich fragwürdig?

Im Ergebnis dann doch eher nicht.

Die „Bild“ veröffentlicht Aussagen von Personen unter Nennung ihres Namens, die von den Urhebern selbst unter Angabe des Klarnamens in einem sozialen Netzwerk veröffentlich wurden.  Es darf daher bezweifelt werden, dass die – zunächst einmal isoliert betrachtete – Veröffentlichung einer von dem Urheber anderweitig veröffentlichen Äußerung in einer Zeitung geeignet ist, die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu verletzen. Wer sich öffentlich äußert, läuft Gefahr und muss damit rechnen, dass andere die Äußerung zur Kenntnis nehmen und auch weitertragen; dies kann dann auch in der „Bild“ geschehen“. Ein schutzwürdiges Interesse, dabei nicht namentlich genannt zu werden, ist ebenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen, wenn die betreffende Äußerung von ihrem Urheber offen unter Angabe des Namens getätigt wurde.

Die weitere Frage ist aber, ob dies auch im Kontext eines „Prangers“ geschehen darf. Indes: Der treuherzige Spruch, man werde irgendetwas „doch noch mal sagen dürfen“, geht typischerweise am Thema vorbei, weil man selbstverständlich alles Mögliche sagen darf, solange die – zu Recht eng gezogenen – Grenzen der Strafbarkeit wegen Beleidigungsdelikten (§§ 185 ff. StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB) nicht überschritten werden. Der Wunsch, etwas „noch mal sagen zu dürfen“, zielt daher letztlich darauf ab, etwas auch im Übrigen ungestört und folgenlos – am besten auch noch unkritisiert – sagen zu dürfen.

Das aber ist eine grobe Fehlvorstellung: Wer sich mit Meinungsäußerungen oder gar Statements des von der „Bild“ offengelegten Kalibers in die Öffentlichkeit begibt, kann nicht erwarten, dass derartige Äußerungen unwidersprochen bleiben. Ein Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, mit Zensur oder Denkverboten besteht entgegen dem zielsicher neben der Sache liegenden Kommentar auf der Seite des Kopp-Verlages gerade nicht, denn andere gesellschaftliche Kräfte einschließlich der Medien haben weder Befugnis noch Möglichkeit, das Äußern oder Publizieren von Meinungen zu zensieren oder zu verbieten. Sie sind andererseits aber auch nicht verpflichtet, Äußerungen stets gutzuheißen oder unkommentiert zu belassen. Vielmehr ist es gerade eine Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit, die Ablehnung einer Äußerung zum Ausdruck zu bringen oder auch deren Strafwürdigkeit zu postulieren. 

Es besteht daher letztlich auch kein Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung: Dass die „Bild“ verbindlich über die Strafbarkeit der inkriminierten Äußerungen entscheiden könne, wird selbst der durchschnittliche „Bild“-Leser nicht annehmen. Auch die Unschuldsvermutung schützt daher nicht davor, dass eine nichtstaatliche Stelle wie die „Bild“ die Ablehnung einer Äußerung zum Ausdruck bringt oder gar deren Strafbarkeit postuliert; ein Übergriff in die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden steht bei einer Aufforderung zu deren Eingreifen ebenfalls nicht in Rede. Schon logisch unrichtig ist weiter, dass mit der Veröffentlichung der Namen potentieller Straftäter zugleich eine Verurteilung erfolge. So darf bezweifelt werden, dass es ein Anlass für Kritik wäre, wenn jemand erklärte, dass das von dem Schriftsteller A. Pirinçci soeben in Dresden geäußerte Bedauern über den Nichtbetrieb von KZ in Deutschland den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle, denn auch eine solche Reaktion auf die Entgleisung dieses Autors wäre selbstverständlich eine Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit. Der „Pranger“ der „Bild“ greift auch nicht „tief in die Grundrechte der einzeln aufgeführten Personen ein“. Dies ist schon deshalb gar nicht möglich, weil die „Bild“ nicht zu den Grundrechtadressaten i.S.v. Art. 1 Abs. 3 GG zählt.

Man kann natürlich mit dem „bildblog“ die Frage stellen, was die „Bild“ mit ihrer Aktion bezweckt und ob ein solcher „Pranger“ für irgendetwas gut ist. Im Ergebnis ist der „Bild“ jedenfalls eine Provokation gelungen. Mit „Denkverboten“, „Zensur“ oder Einschränkungen der Meinungsfreiheit hat der „Pranger“ aber nichts zu tun; auch die „Unschuldsvermutung“ oder Persönlichkeitsrechte werden nicht berührt. Ein Grundrechts-Biotop, in dem rassistische Äußerungen kritikfrei gedeihen dürfen, existiert nicht.

Montag, 5. Oktober 2015

Die demokratische Legitimation der "Empörungsindustrie"



Bei der EU-Kommission und anderen Befürwortern des / der transatlantischen Handelsabkommen liegen offenbar die Nerven blank. Anders ist das Maß an befremdlichen Thesen, mit der in der jüngeren Vergangenheit angesichts zahlreicher Proteste gegen TTIP (und CETA) sowie einer angekündigten Großdemonstration in Berlin am 10. Oktober  für ein solches Abkommen getrommelt wird, kaum noch zu erklären. Zwei Beispiele:

1. In einem Beitrag für den Tagesspiegel behauptet Richard Kühnel, seines Zeichens „Chef-Lobbyist der EU-Kommission in Berlin“ („Die Welt“), in allen EU-Handelsabkommen sei die öffentliche Daseinsvorsorge durch "solide Garantien geschützt". Diese Behauptung bezieht er nicht nur auf die transatlantische „Handels- und Investitionspartnerschaft TTIP“, sondern ausdrücklich auf „sämtliche … Freihandelsabkommen, die die EU aushandelt – zum Beispiel das CETA-Abkommen mit Kanada und das Dienstleistungsabkommen TiSA“. Einen Nachweis für diese These anhand von entsprechenden Vorbehalten in den Verträgen bleibt der EU-Repräsentant aber schuldig. Er würde auch schwerfallen. Fischer-Lescano / Horst haben schon im vergangenen Jahr im Einzelnen aufgezeigt, dass vorgesehene Marktöffnungen, das System der „Negativlisten“, das (mindestens) künftige Angelegenheiten automatisch dem kommunalen Zugriff entzieht, sowie auch die Sperrung von Rekommunalisierungen durch Ratchet-Klauseln massive Eingriffe in die Möglichkeiten kommunaler Selbstverwaltung bewirken. Ihr Fazit: „Insgesamt beinhaltet das CETA daher mit der Negativliste, der Ratchet‐Klausel, der weitgehenden Marktöffnung auch im Bereich kommunaler Dienstleistungen und dem Verbot von Offsets eine Reihe von Maßnahmen, die – gerade in ihrer Kombination – die Garantie kommunaler Selbstverwaltung nicht unwesentlich beeinträchtigen“ (Europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben für das Comprehensive Economic and Trade Agreement der EU und Kanada [CETA], Oktober 2014, S. 32). Aber kommunale Selbstverwaltung hatte aus EU-Sicht stets einen eher geringen Stellenwert – die Belange multinationaler Konzerne haben da natürlich Vorrang. 

2. Noch zweifelhafter sind die Einlassungen, die der TTIP-Chefpropagandist der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Joachim Pfeiffer, in den vergangenen Tagen präsentiert hat. 

Ebenfalls in einem Beitrag für den Tagesspiegel beschwert sich Pfeiffer über eine „professionalisierte Empörungsindustrie“, die „vollkommen sachfremde Themen“ auf das Abkommen projiziere und TTIP „als Mobilisierungsinstrument für Ihre [sic] Zwecke“ erkannt habe. Welche Zwecke das sein sollen und welche sachfremden Themen instrumentalisiert werden, bleibt dabei zwar offen; angesichts eines argumentativ und intellektuell extrem dürftigen Beitrags, der inbesondere die Notwendigkeit einer "Investitionsgerichtsbarkeit" nicht ansatzweise begründet, wird man aber zivilgesellschaftliches Engagement schon mal als „Empörungsindustrie“ diffamieren  dürfen, wenn es sonst schon zu nichts Lesenswertem langt.



Am 1. Oktober im Bundestag setzte Pfeiffer aber noch eins drauf: Der Abgeordnete hält es zunächst für angezeigt, die Gegner des Transatlantischen Abkommens in toto zu einfach strukturierten Zeitgenossen zu erklären,  die nicht informiert seien und sich – gleichsam als nützliche Idioten – vor den Karren angeblicher Bürgerinitiativen spannen lassen, die Ängste und Emotionen weckten. Anschließend stellte Pfeiffer „die demokratische Legitimation von Campact, von Attac, von Foodwatch und von anderen Mitgliedern dieser Empörungsindustrie in Frage“ (im Video ab 11:15).



Im Grunde bedürfen diese Ausführungen keines Kommentars: Wer pauschal unterstellt, dass die Gegner von TTIP entweder zu dumm zum Erkennen der segensreichen Wirkungen des Freihandelsabkommens sind oder sich allein von irgendwelchen – im Dunklen bleibenden – Interessen leiten lassen, kreiert damit nicht nur eine bizarre Verschwörungsindustrie, sondern erklärt zugleich die komplette intellektuelle und moralische Insolvenz. Einen kurzen Blick verdienen allerdings die Ausführungen zur demokratischen Legitimation der den Widerstand gegen das verfassungswidrige Abkommen organisierenden Vereinigungen. Selbstverständlich verfügen Bürgerinitiativen und andere zivilgesellschaftliche Organisationen über keine demokratische Legitimation. Ihnen dies vorhalten zu wollen, ist indes besonders perfide, weil diese Organisationen eine demokratische Legitimation gar nicht benötigen. Demokratische Legitimation in personeller wie materieller Hinsicht ist eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung von Staatsgewalt, die aber weder von politischen Parteien noch von anderen Akteuren politischer Willensbildung ausgeübt wird. Diese Akteure sprechen nur für sich und die von Ihnen repräsentierten Personen – bei Campact und Co. sind dies in Bezug auf TTIP mittlerweile immerhin mehr als 3 Millionen. Die EU-Kommission wird wissen, warum sie die Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP nicht zugelassen hat…