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Dienstag, 21. April 2015

Lammert legt die Axt an den Rechtsstaat



Zu den vornehmsten Aufgaben der Verfassungsgerichtsbarkeit gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass parlamentarische Mehrheiten ihre Gestaltungsmöglichkeiten nicht in der Weise missbrauchen, dass sie sich durch Regelungen namentlich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts eine „Prämie auf die Macht“ verschaffen. Es liegt nahe, dass die Wahrnehmung dieser Funktion bei politischen Entscheidungsträgern nicht immer auf uneingeschränkten Beifall trifft. Namentlich Politiker aus dem konservativen Lager haben sich hier in der Vergangenheit mit wenig sach- und rechtskundiger Kritik am Bundesverfassungsgericht hervorgetan. Die Art und Weise, in der Bundestagspräsident Lammert (CDU) nunmehr versucht hat, den Missbrauch politischer Gestaltungsmacht der Kontrolle durch das Verfassungsgericht zu entziehen, ist allerdings von bislang noch nicht dagewesener Dreistigkeit: Durch eine Grundgesetzänderung soll verfassungswidriges Treiben von Mehrheiten der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen werden. Dabei wendet sich Lammert insbesondere gegen die Verhinderung von Sperrklauseln im Kommunalwahlrecht, deren Abschaffung „ruinöse Folgen“ für die Entscheidungsfindung auf kommunaler Ebene habe. Das Verfassungsgericht solle nicht in den „Spielraum des Gesetzgebers“ eingreifen.
Diese Behauptungen sind grotesker Unfug: Da das Kommunalwahlrecht grundsätzlich Ländersache ist, ist zunächst die Gerichtsbarkeit der Länder aufgerufen, kommunalwahlrechtliche Vorschriften am Maßstab des Landes- und Bundesverfassungsrechts – namentlich dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit – zu messen. Es existiert mittlerweile auch eine Reihe von Entscheidungen zum Kommunalwahlrecht, mit denen verschiedene Gerichte zu Sperrklauseln Stellung genommen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu allein durch eine Entscheidung zum Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2008 beigetragen (2 BvK 1/07 = BVerfGE 120, 82), die dadurch möglich wurde, dass es seinerzeit in Schleswig-Holstein noch an einer eigenen Verfassungsgerichtsbarkeit fehlte. In dieser Entscheidung hebt das Bundesverfassungsgericht aus gegebenem Anlass erneut hervor, dass der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit „im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen“ sei (Rn. 96). Dem Gesetzgeber bleibe daher nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen“ (Rn. 108). Eine „strenge Prüfung“ sei auch deshalb erforderlich, „weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die jeweilige parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird“ (Rn. 104).
Auf dieser Grundlage finden sich zwei Erwägungen, die für die Entscheidung tragend sind: Die Rechtfertigung von Sperrklauseln im Parlamentsrecht mit dem Erfordernis einer Bildung stabiler Regierungen ist nicht auf das Kommunalrecht übertragbar, weil kommunale Vertretungen keine Parlamente sind und keine Kreationsfunktion für ein der Regierung vergleichbares Gremium haben (Rn. 123). Auch im Übrigen rechtfertigt der Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen keine Sperrklausel, weil – wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wird – durch den Einzug kleinerer Parteien oder Wählergruppen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit weder zu befürchten noch bislang empirisch feststellbar sei. Insoweit bleibt es dabei: Die Entscheidung, welche Partei oder Wählergemeinschaft die Interessen der Bürger am besten vertritt, obliegt nicht dem Wahlgesetzgeber, sondern dem Wähler (Rn. 119). Auch andere Gerichte haben den Einwand der Funktionsbeeinträchtigung als unplausibel zurückgewiesen (vgl. z.B. VerfGH NW, Urt. v. 16.12.2008 – VerfGH 12/08, Rn. 69 ff.).
Dies alles kann und muss der Bundestagspräsident wissen. Gleichwohl findet er es richtig, der Wahrheit zuwider „ruinöse Folgen“ für die Funktionsfähigkeit kommunaler Körperschaften zu postulieren und auf dieser Grundlage (allein) das Bundesverfassungsgericht anzugreifen. Das dahinterstehende Ziel ist offensichtlich: Namentlich kleinere Parteien und Wählergruppen sollen aus den Kommunalparlamenten herausgehalten werden. Für große Parteien hat dies zwei Vorteile: Je weniger Parteien an der Sitzverteilung teilnehmen, umso mehr Sitze entfallen auf Parteien, die die Sperrklausel überwunden haben, und umso weniger Stimmen sind für eigene Mehrheiten erforderlich. Ersichtlich geht es dem Bundestagspräsidenten gerade darum, die „Prämie um die Macht“ ohne Störungen durch die Verfassungsgerichtsbarkeit zur Auszahlung bringen zu können. Dass den für kleinere Parteien abgegebenen Stimmen dann keinerlei Erfolgswert zukommt und diese Verzerrung des Wahlergebnisses dem formalen Charakter des Wahlrechts und damit Grundgedanken einer demokratischen Ordnung widerspricht, interessiert dabei offenbar nicht. Letztlich wird das offensichtliche Ziel verfolgt, kleinere Parteien aus den kommunalen Vertretungen herauszuhalten. Wieder einmal zeigt sich, dass die größten Gefahren für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht von außen drohen, sondern von denen ausgehen, die an den Schalthebeln der Macht sitzen.