- es im Falle einer anderen Entscheidung gleichwohl zu einer strafrechtlichen Überprüfung der Ausführungen des Herrn Böhmermann am Maßstab des § 185 StGB gekommen wäre, so dass die Zulassung einer Strafverfolgung wegen § 103 StGB nur für das Strafmaß von Bedeutung sein kann;
- es jedenfalls widersprüchlich ist, die rechtspolitische Obsoleszenz einer Norm zu erklären und zugleich ihreAnwendbarkeit zu eröffnen.
Um die Eröffnung
einer justiziellen Überprüfung der in Rede stehenden Äußerungen geht es daher
ebenso wenig wie um Presse-, Kunst oder Meinungsfreiheit. Ohnehin ist durchaus
zweifelhaft, ob die Einbettung der für sich genommen zweifelsfrei beleidigenden
Verbalinjurien deren Strafbarkeit zu beseitigen vermag. Zwar kann nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts eine Verurteilung nur erfolgen, wenn nicht zur Strafbarkeit
führende Auslegungen einer Äußerung überzeugend ausgeschlossen werden. Ob dafür
aber der vordergründige – und vielleicht auch nur augenzwinkernde – Vorbehalt
ausreicht, man wolle durch nachfolgende Pöbeleien allein Beispiele für
unzulässige Äußerungen präsentieren, erscheint gleichwohl als zweifelhaft.
Dieser zentrale Gesichtspunkt ist mittlerweile auch in einer Reihe von
Stellungnahmen herausgearbeitet worden; hingewiesen sei nur auf den Beitrag von A. Thiele im Verfassungsblog. Für die Bundeskanzlerin /-regierung
standen aber ersichtlich sachwidrige Erwägungen politischer Rücksichtnahme auf
Befindlichkeiten im Vorderpunkt.
Das aber führt zu einer weiteren Frage: Ob es sich nämlich bei dem türkischen Staatschef überhaupt um ein Staatsoberhaupt im Sinne von § 103 StGB handelt. Zwar ist Erdogan vordergründig Präsident der Türkei. Wenn aber der Sondertatbestand des § 103 StGB darin wurzelt, dass mit dem Staatsoberhaupt mittelbar das von diesem repräsentierte Volk beleidigt wird, kann für die Qualifikation einer Person als „Staatsoberhaupt“ nicht außer Betracht bleiben, wie diese zu ihrem Amt gelangt ist. Anders gewendet: Dass sich jemand auf irgendeine Weise des (Präsidenten-) Thrones bemächtigt hat, wird für sich genommen nicht ausreichend sein, es bedarf vielmehr der demokratischen Legitimation. Daran bestehen bei dem türkischen Machthaber aber Zweifel: Zwar ist Erdogan im Jahre 2014 mit rund 52 Prozent der Stimmen zum Präsidenten gewählt worden. Ausweislich des Berichts der OECD-Wahlbeobachter kann von einer fairen Wahl aber keine Rede sein, weil sich Erdogan in seiner Eigenschaft als Ministerpräsident ungerechtfertigte Vorteile verschafft hat. Eine hinreichende Rechtfertigung, einem solchen Politiker den besonderen Schutz von § 103 StGB angedeihen zu lassen, besteht unabhängig von anderen Bedenken gegen Person und Amtsführung daher nicht.
Das aber führt zu einer weiteren Frage: Ob es sich nämlich bei dem türkischen Staatschef überhaupt um ein Staatsoberhaupt im Sinne von § 103 StGB handelt. Zwar ist Erdogan vordergründig Präsident der Türkei. Wenn aber der Sondertatbestand des § 103 StGB darin wurzelt, dass mit dem Staatsoberhaupt mittelbar das von diesem repräsentierte Volk beleidigt wird, kann für die Qualifikation einer Person als „Staatsoberhaupt“ nicht außer Betracht bleiben, wie diese zu ihrem Amt gelangt ist. Anders gewendet: Dass sich jemand auf irgendeine Weise des (Präsidenten-) Thrones bemächtigt hat, wird für sich genommen nicht ausreichend sein, es bedarf vielmehr der demokratischen Legitimation. Daran bestehen bei dem türkischen Machthaber aber Zweifel: Zwar ist Erdogan im Jahre 2014 mit rund 52 Prozent der Stimmen zum Präsidenten gewählt worden. Ausweislich des Berichts der OECD-Wahlbeobachter kann von einer fairen Wahl aber keine Rede sein, weil sich Erdogan in seiner Eigenschaft als Ministerpräsident ungerechtfertigte Vorteile verschafft hat. Eine hinreichende Rechtfertigung, einem solchen Politiker den besonderen Schutz von § 103 StGB angedeihen zu lassen, besteht unabhängig von anderen Bedenken gegen Person und Amtsführung daher nicht.