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Donnerstag, 19. Mai 2016

Meinungsfreiheit auf sächsische Art

Beim Landgericht Dresden hat ein der AfD angehörender Einzelrichter dem Politikwissenschaftler Steffen Kailitz (Gutachter im Verfahren betreffend das NPD-Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht) verboten, die Programmatik der NPD dahin zu bewerten, dass die NPD „rassistische Staatsverbrechen“ plane und „acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben wolle, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund“.
Zu dem Vorgang ist im "Verfassungsblog" schon das Notwendige gesagt worden. Dass ein Richter der AfD angehört, ist allerdings für sich genommen ebenso irrelevant, wie eine Mitgliedschaft in der CDU oder (falls es das in Sachsen noch geben sollte) SPD. Die hier in Rede stehende Entscheidung ist allerdings offensichtlich grob falsch und lässt eine dem geltenden Verfassungsrecht abgewandte Haltung erkennen, denn die inkriminierte Äußerung wäre selbst dann zulässig, wenn es sich nur um eine Interpretation des Programms der NPD handelte. In Rede steht eine Meinungsäußerung (oder eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Tatsachenbehauptung), die zulässig ist, wenn sie sich in irgendeiner Form am Programm der NPD festmachen lässt. Dass ist hier (offensichtlich) der Fall, soweit die Begründung von Kailitz für seine Position der Presse (namentlich der "Zeit") entnommen werden kann, da die von der NPD geforderte Rückführung von „Fremden“ danach auch Migranten mit (mittlerweile) deutscher Staatsbürgerschaft erfassen soll. Dass gerade ein der AfD angehörender Richter eine solche Entscheidung trifft, spricht daher für sich.

Freitag, 13. Mai 2016

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Darf's ein bißchen mehr sein?

In der guten alten Zeit war es ganz einfach, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu beantragen. Man nahm einen selbst gebastelten oder einem Formularbuch entnommenen und an die eigenen Bedürfnisse angepassten Vordruck von ca. zwei Seiten und reichte ihn vierfach beim Vollstreckungsgericht ein; das waren typischerweise acht Blatt Papier.

Dann aber wurden offenbar anderweitig nicht ausgelastete Beamte tätig und entwarfen ein insgesamt neunseitiges Formular, das verpflichtend zu verwenden ist. Das macht bei vier Exemplaren insgesamt 36 Blatt, will man nicht einzelne Seiten vor dem Druck „von Hand“ aussortieren. Ein Dauerbrenner ist daher die Frage, wie viele Exemplare des Formulars denn nunmehr beim Vollstreckungsgericht einzureichen sind. Wer nur ein Exemplar einreicht, sieht sich in einer Vielzahl von Fällen – in Abhängigkeit vom Gericht – mit der Anforderung zusätzlicher Exemplare konfrontiert; die Zahl der weiter gewünschten Ausfertigungen variiert zwischen einem und drei Exemplaren.

Demgegenüber gilt: Es werden zwar bis zu vier Ausfertigungen benötigt, einzureichen ist aber nur eines (nachfolgend 1.). Ob es unter Kostengesichtspunkten sinnvoll ist, so zu verfahren, ist hingegen eine andere Frage (nachfolgend 2.).

1.    Das Vollstreckungsgericht benötigt allerdings mindestens zwei Exemplare. Eines für das Gericht und eines zur Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher / die Gerichtsvollzieherin. Diese/r wiederum benötigt (mindestens) zwei weitere Exemplare zwecks Zustellung an den Schuldner und den / die Drittschuldner. Ob diese Exemplare vom Pfändungsgläubiger vorgelegt werden, betrifft allerdings nur das Verhältnis zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem / der Gerichtsvollzieher/in. Das Gericht ist hier nicht beteiligt und kann deshalb die Vorlage von Exemplaren für den / die Gerichtsvollzieher/in nicht fordern. Vielmehr ist es Sache des / der Gerichtsvollziehers/in, weitere Abschriften bei der Partei anzufordern oder selbst herzustellen (vgl. § 192 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Das Gericht kann zudem nicht verlangen, ein weiteres Exemplar übermittelt zu bekommen. Denn nach Abs. 3 zu Nr. 9000 KV-GKG ist eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung des Gerichts kostenfrei zu erstellen. Dazu gehört auch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (AG Vechta, B. v. 11.05.2015 – 2 M 6936/14). Der in diesem Zusammenhang von Gerichten vielfach gegebene Hinweis auf § 133 ZPO liegt neben der Sache, denn diese Vorschrift betrifft allein Schriftsätze im streitigen Verfahren.

2.    Das eigentliche Problem bilden daher die Kosten der von einem Gerichtsvollzieher gefertigten Exemplare des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Hätte der Anwalt die notwendigen Exemplare selbst vorgelegt, würde er dies dem Mandanten nicht zusätzlich in Rechnung stellen können; die Kosten sind mit dem Honorar abgegolten. Die Frage lässt sich daher dahin zuspitzen, ob es sich um notwendige und deshalb vom Schuldner zu tragende Kosten der Rechtsverfolgung handelt, wenn ein Dritter kostenpflichtig mit der Anfertigung zusätzlicher Exemplare beauftragt wird. Hier neigen Gerichte offenbar zu der (voreiligen) Antwort, dass dies schon deshalb nicht der Fall sei, weil der Anwalt die weiteren Ausfertigungen kostenlos erstellen könne – die Frage ist indes gerade, ob er dies muss. Wird dies bejaht, werden die Kosten der Mehrfertigungen weder auf den Schuldner noch den Auftraggeber abgewälzt werden können – der Anwalt muss sie selber tragen.