In
der guten alten Zeit war es ganz einfach, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu beantragen. Man nahm einen selbst gebastelten
oder einem Formularbuch entnommenen und an die eigenen Bedürfnisse angepassten Vordruck
von ca. zwei Seiten und reichte ihn vierfach beim Vollstreckungsgericht ein; das
waren typischerweise acht Blatt Papier.
Dann
aber wurden offenbar anderweitig nicht ausgelastete Beamte tätig und entwarfen
ein insgesamt neunseitiges Formular, das
verpflichtend zu verwenden ist. Das macht bei vier Exemplaren insgesamt 36
Blatt, will man nicht einzelne Seiten vor dem Druck „von Hand“ aussortieren. Ein
Dauerbrenner ist daher die Frage, wie viele Exemplare des Formulars denn
nunmehr beim Vollstreckungsgericht einzureichen sind. Wer nur ein Exemplar
einreicht, sieht sich in einer Vielzahl von Fällen – in Abhängigkeit vom
Gericht – mit der Anforderung zusätzlicher Exemplare konfrontiert; die Zahl der
weiter gewünschten Ausfertigungen variiert zwischen einem und drei Exemplaren.
Demgegenüber gilt: Es werden
zwar bis zu vier Ausfertigungen benötigt, einzureichen ist aber nur eines
(nachfolgend 1.). Ob es unter Kostengesichtspunkten sinnvoll ist, so zu verfahren,
ist hingegen eine andere Frage (nachfolgend 2.).
1. Das Vollstreckungsgericht benötigt
allerdings mindestens zwei Exemplare. Eines für das Gericht und eines zur
Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher / die Gerichtsvollzieherin. Diese/r
wiederum benötigt (mindestens) zwei weitere Exemplare zwecks Zustellung an den
Schuldner und den / die Drittschuldner. Ob diese Exemplare vom
Pfändungsgläubiger vorgelegt werden, betrifft allerdings nur das Verhältnis
zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem / der Gerichtsvollzieher/in. Das Gericht
ist hier nicht beteiligt und kann deshalb die Vorlage von Exemplaren für den /
die Gerichtsvollzieher/in nicht fordern. Vielmehr ist es Sache des / der Gerichtsvollziehers/in,
weitere Abschriften bei der Partei anzufordern oder selbst herzustellen (vgl. §
192 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Das Gericht kann zudem nicht
verlangen, ein weiteres Exemplar übermittelt zu bekommen. Denn nach Abs. 3 zu
Nr. 9000 KV-GKG ist eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung des
Gerichts kostenfrei zu erstellen. Dazu gehört auch ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss (AG Vechta, B. v. 11.05.2015 – 2 M 6936/14). Der in
diesem Zusammenhang von Gerichten vielfach gegebene Hinweis auf § 133 ZPO liegt
neben der Sache, denn diese Vorschrift betrifft allein Schriftsätze im
streitigen Verfahren.
2. Das eigentliche Problem bilden daher die Kosten
der von einem Gerichtsvollzieher gefertigten Exemplare des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses. Hätte der Anwalt die notwendigen Exemplare selbst
vorgelegt, würde er dies dem Mandanten nicht zusätzlich in Rechnung stellen
können; die Kosten sind mit dem Honorar abgegolten. Die Frage lässt sich daher
dahin zuspitzen, ob es sich um notwendige und deshalb vom Schuldner zu tragende
Kosten der Rechtsverfolgung handelt, wenn ein Dritter kostenpflichtig mit der
Anfertigung zusätzlicher Exemplare beauftragt wird. Hier neigen Gerichte
offenbar zu der (voreiligen) Antwort, dass dies schon deshalb nicht der Fall
sei, weil der Anwalt die weiteren Ausfertigungen kostenlos erstellen könne –
die Frage ist indes gerade, ob er dies muss. Wird dies bejaht, werden die
Kosten der Mehrfertigungen weder auf den Schuldner noch den Auftraggeber abgewälzt
werden können – der Anwalt muss sie selber tragen.