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Sonntag, 31. Juli 2016

Wenn Wahlen etwas ändern könnten,

... wären sie verboten. Dieser Satz unbekannten Ursprungs – vermutlich geht er auf Emma Goldman zurück – weist die Richtung, in die sich aktuelle Überlegungen der Politik in Bremen zur Änderung des Wahlrechts bewegen. Ganz unverhüllt wurde parteiübergreifend bekundet, dass die Wähler nach Auffassung der Parteien über die sog. „Personenstimmen“ zu viel Einfluss auf die konkrete personelle Zusammensetzung des Parlaments haben. Um diesen unerwünschten Zustand zu beenden, plant man daher Änderungen bei der Verrechnung der Personen- und Listenstimmen: Nach dem bremischen Wahlrecht kann der Wähler mit seinen (fünf) Stimmen nicht nur Parteien wählen, indem er (pauschal) deren Landesliste ankreuzt, sondern auch für einzelne Bewerber votieren, die dann in der Reihenfolge der Zahl der erzielten Personenstimmen in das Parlament einziehen. Nachdem der Versuch, auf dieses System zu Lasten der Bedeutung der Personenstimmen im Frühjahr unauffällig einzuwirken, ohne Erfolg blieb, soll nunmehr aber zunächst eine Kommission über die notwendigen Änderungen beraten.

Als unerfreulich wird zunächst empfunden, dass die Wahl von Bewerbern qua Personenstimme und damit „an der Liste vorbei“ die Geschlechterparität beeinträchtige, weil überproportional männliche Bewerber gewählt würden Das mag so sein, lässt sich aber unschwer durch den Wähler beheben. Wenn dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschieht, ist das eine Entscheidung der Gesamtheit der Wählenden als Souverän, mit der man wird leben müssen.

Ein merkwürdiges Spezifikum des bremischen Wahlrechts ist allerdings, dass die Wahl eines Kandidaten daran scheitern kann, dass er zu viele Personenstimmen erhalten hat. Dies ist rechnerisch dann der Fall, wenn der Kandidat aufgrund seiner Platzierung nicht über die Liste gewählt wurde, aber gewählt worden wäre, wenn die für ihn abgegebenen Personenstimmen stattdessen für die Liste abgegeben worden wären. Hier liegt in der Tat eine „Unwucht“ des Systems vor, die – soweit bekannt – sich bislang aber erst einmal ereignet hat. Immerhin lässt sich hier Handlungsbedarf erkennen.

Die wiederum zwingt nicht zur Relativierung der Personenstimmen. Die Lösungen für die Problemlage sind vielmehr denkbar einfach. Man könnte auf den Vorbehalt zugunsten von Parteigremien durch eine Vergabe von Sitzen nach Maßgabe der Listenreihenfolge vollständig verzichten, indem Listenstimmen abgeschafft oder jedenfalls für die Reihenfolge der Bewerber allein die Personenstimmen für maßgeblich erklärt werden.

Gegen beide Ansätze werden allerdings Einwände erhoben: So sollen Listenstimmen unverzichtbar sein, um die Möglichkeit zu eröffnen, ohne Kenntnis einzelner Bewerber/innen auch (nur) die Partei zu wählen. Zugleich soll es aber dann verfassungswidrig sein, wenn sich die Reihenfolge der gewählten Bewerber ausschließlich nach den Personenstimmen richtet, eine Listenreihenfolge also unbeachtlich ist. Dem zugrunde liegt erkennbar eine Entscheidung des Hamburger Verfassungsgerichts aus dem Jahre 2007, das einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit darin gesehen hat, dass sich sog. Partei- bzw. Listenstimmen nur auf das Stärkeverhältnis der Parteien, nicht aber die konkrete Auswahl von Personen auswirken. Das Gebot der Normenklarheit definiert der Gerichtshof wie folgt (HVerfG 04/06, Umdruck, S. 38, hier gekürzt um weiterführende Nachweise):

„Das Gebot der Normenklarheit fordert, dass die von einer gesetzlichen Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen ... Gesetze müssen hinreichend klar gefasst sein, um dem Bürger zu gestatten, sich ein eigenes Bild von der Rechtslage zu machen... Eine der Sachlage zuwiderlaufende Gesetzesgestaltung, die die wahren Absichten des Gesetzgebers verschleiert, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip ... Zur Normenklarheit gehört auch die Normenwahrheit ... Wahlrechtsregelungen und insbesondere die für die Stimmrechte des Wählers maßgeblichen Vorschriften erfordern eine hinreichende Normenklarheit in besonders hohem Maße ... Insbesondere muss der Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann...“

Das klingt alles sehr gelehrt, geht aber an der Sache vorbei. Denn die betreffende Regelung besagte ausdrücklich: „Die Verteilung der 121 Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der Parteistimmen“. Die Personenauswahl wird nicht erwähnt, denn diese richtete sich nach Maßgabe einer anderen Vorschrift allein nach den Personenstimmen. Worin hier ein Verstoß gegen die Normenklarheit zu erblicken sein sollte, erschließt sich daher nicht. In Rede steht allein eine worin auch immer wurzelnde Erwartungshaltung (hier) des Gerichts, dass sich auch Listenstimmen auf die Auswahl der gewählten Abgeordneten auswirken müssen. Eine solche Erwartungshaltung, wenn es sie im Übrigen bei Wählern überhaupt geben sollte, ist aber rechtlich nicht schutzwürdig; jedenfalls  wäre eine Erläuterung de Zusammenhänge – ggf. auf dem Wahlzettel – möglich.

Dass sich die Parteien zu einer solchen Lösung erschließen werden, ist allerdings zu bezweifeln, würden sie damit doch die Entscheidung über die gewählten Parlamentarier/innen in die Hände des Wählers legen.