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Dienstag, 23. August 2016

CETA, die vorläufige Anwendbarkeit und Schrödingers Katze

Die EU-Kommission hat im Juli vorgeschlagen, das Freihandelsabkommen CETA mit Kanada als gemischtes Abkommen zu qualifizieren und damit auch in den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten zur Abstimmung zu stellen. Die Bemühungen, international agierenden Unternehmen unter gleichzeitiger Entmachtung der mitgliedstaatlichen Rechtsetzungsorgane weitgehende Sonderrechte einzuräumen, gehen indes weiter. So soll das Abkommen unabhängig von dem Ratifizierungsprozess vollständig für vorläufig anwendbar erklärt werden. Gegen die Zulässigkeit dieses Vorgehens werden von Wolfgang Weiß, Völkerrechtler in Speyer, aber jetzt durchgreifende Bedenken erhoben.

Ausgangspunkt der Argumentation ist, dass die Kommission einerseits – und zu Recht (dazu das Gutachten von Fischer-Lescano/Horst vom Oktober 2014, S. 5 ff.) – die Behandlung von CETA als gemischtes Abkommen vorgeschlagen  hat, zugleich aber für eine vollständige vorläufige Anwendbarkeit votiert, was eine alleinige EU-Zuständigkeit voraussetze, da eine vorläufige Anwendbarkeit nur in Bezug auf Unionszuständigkeiten möglich sei. Ob ein Abkommen in die alleinige Zuständigkeit der Union („EU only“) fällt oder es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, ist indes eine objektive Rechtsfrage, die letztlich vom EUGH zu entscheiden ist. Sie steht daher nicht – auch nicht vorläufig – zur Disposition der Kommission. Daraus folgt: Entweder ist CETA ein „EU Only“-Abkommen, dann ist die Unterzeichnung als gemischtes Abkommen unzulässig. Oder es handelt sich um ein gemischtes Abkommen. Dann ist die umfassende vorläufige Anwendung unzulässig; eine vorläufige Anwendung kommt nur im Umfang der EU-Zuständigkeiten in Betracht. Im Ergebnis muss daher einer der von der Kommission vorgeschlagenen Beschlüsse rechtswidrig sein (Weiß, Gutachten, S. 8).

Dieser hybride Charakter, denn CETA nach dem Willen der Kommission bekommen soll, führt indes zu weiteren Problemen: CETA ist danach zugleich „EU only“ und gemischtes Abkommen – es drängen sich Assoziationen zu Schrödingers Katze auf – und bleibt es, bis der EuGH die „Kiste“ öffnet und den "wahren Zustand" des Abkommens ermittelt. Auf dieser Grundlage wäre die Kommission aber auf Basis ihres Standpunktes, dass „in Wahrheit“ ein „EU only-Abkommen“ vorliegt, selbst bei Scheitern des Ratifikationsprozesses nicht verpflichtet, die vorläufige Anwendbarkeit zu beenden. Diese könnte in eine faktisch endgültige Anwendbarkeit münden, sofern nicht der EuGH mit dem Abkommen befasst wird und feststellt, das es sich um ein gemischtes Abkommen handelt.

Was folgt daraus? Unabhängig von laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist es politisch nicht sinnvoll, der vorläufigen Anwendbarkeit von CETA zuzustimmen; ohnehin gebietet der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan, hiervon angesichts anhängiger Verfassungsbeschwerden gegen CETA zumindest bis zur Entscheidung über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen dessen vorläufige Anwendbarkeit abzusehen. Im Übrigen wäre es wünschenswert, wenn der der EuGH alsbald mit CETA befasst würde – etwa über eine Subsidiaritätsklage oder im Gutachtenverfahren.