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Freitag, 29. April 2016

Neues vom Neumarkt: Agitation statt Argumentation

Der Osnabrücker Oberbürgermeister Griesert (CDU) hat gegen den Beschluss des Rates der Stadt Osnabrück, eine Teilentwidmung des Platzes „Neumarkt“ vorzunehmen, den in der Kommunalverfassung vorgesehenen Einspruch eingelegt. Hiergegen verwahrt sich die von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen angeführte „Regenbogenkoalition“, die von der FDP bis zur „Die Linke“ reicht. Dabei geht es jetzt nicht mehr nur um unterschiedliche Rechtspositionen (dazu 1.), sondern auch den Umgang mit unterschiedlichen Rechtspositionen. Das Argumentationsmaterial, mit dem seitens der Ratsmehrheit agiert – oder besser: agitiert – wird, verlässt nämlich den Bereich des Redlichen. Entweder handelt es sich bei den neuesten Presseerklärungen von SPD und Grünen um Dokumente völliger Ahnungslosigkeit oder diese Fraktionen hoffen, dass den Bürgern die Abwegigkeit ihrer Argumentation entgeht (dazu 2.).

1. Die SPD-Fraktion hatte bereits im Vorfeld der Beschlussfassung ein Rechtsgutachten einer Anwaltskanzlei eingeholt, dem zufolge der geplante Beschluss rechtmäßig sei. Leider hat dieses Gutachten die Stadtverwaltung zu Recht nicht überzeugen können, da das entscheidende Problem des Widerspruchs der Teilentwidmung zur existierenden Bauleitplanung in dem Gutachten aufgrund der Leugnung eines solchen Widerspruchs gar nicht behandelt wird (näher hier). Die Gutachter wurden daher jetzt erneut befragt und gelangen zu dem Ergebnis, es sei „nichts dafür ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen (rechtmäßigen) Einspruch des Oberbürgermeisters gegen den Ratsbeschluss vom 05.04.2016 zur Änderung der Verkehrsbeziehungen auf dem Neumarkt vorliegen“. Insbesondere sei der Ratsbeschluss weder zu unbestimmt noch stünden ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 525 entgegen.
Da die neue Stellungnahme anders als das vorangegangene Gutachten bislang nicht öffentlich gemacht wurde, kann die Begründung für diese Position nur anhand der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts in der Presse bewertet werden. Bei aller Zurückhaltung gegenüber einer gelegentlich unpräzisen oder auch verkürzenden Darstellung differenzierter juristischer Argumentation in den Medien trägt die Begründung das gefundene Ergebnis danach aber erkennbar nicht.

a) Der Oberbürgermeister hat seinen auf der Website der Stadt publizierten Einspruch u.a. damit begründet, dem Beschluss sei nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, welche Maßnahmen nunmehr seitens der Verwaltung zu ergreifen seien. Der Beschluss sei nicht umsetzbar, weil in dessen Nr. 1 die Begrenzung auf den Fußgängerverkehr verlangt werde, während Nr. 2 eine Beschränkung nur für bestimmte Gruppen von Motorfahrzeugen und bestimmte Nutzungszwecke vorsehe. Ob das überzeugend ist, mag dahinstehen. Rätselhaft ist aber, wie dem Einwand einer nicht hinreichend präzisen Vorgabe für die Verwaltung entgegengehalten werden kann, „dass der Ratsbeschluss nur den Auftrag an die Verwaltung enthalte, eine Teileinziehung vorzubereiten“. Wenn der OB einen unklaren Arbeitsauftrag beanstandet, ist es wenig überzeugend, dem entgegenzuhalten, es liege nur ein Auftrag an die Verwaltung vor.

b) Der Oberbürgermeister hat weiter ausgeführt, dass der Ratsbeschluss vom 5. April 2016 mit der Festsetzung des Neumarktes als öffentliche Straßenverkehrsfläche im B-Plan 525 nicht zu vereinbaren sei. Zur Begründung wird zutreffend hervorgehoben: „Wenn ... der Bebauungsplan eine normative (satzungsmäßige) Zweckbestimmung vorgibt, so muss sich die durch Widmung ... zulässige Konkretisierung in diesem vorgegebenen Rahmen halten“. Dem soll das Gutachten entgegenhalten, dass der Flächennutzungsplan, der die über den Neumarkt führende Verbindung als sonstige überörtliche oder örtliche Hauptverkehrsstraße klassifiziere, nicht dazu zwinge, alle Verkehrsarten zuzulassen. Grundsätzlich gelte: Der Flächennutzungsplan habe – anders als der Bebauungsplan – keine Rechtsbindung.
Ob hier eine korrekte Wiedergabe des Gutachteninhalts erfolgt ist, erscheint allerdings als zweifelhaft, denn es kann nicht angenommen werden, dass in einem Rechtsgutachten ernsthaft die These vertreten wird, ein Flächennutzungsplan entfalte keine „Rechtsbindung“. Richtig ist allein, dass ein Flächennutzungsplan anders als ein Bebauungsplan keine Außenrechtsverbindlichkeit besitzt und deshalb keinen Normcharakter hat. Er enthält aber verbindliche Vorgaben für den Inhalt eines Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Folgerichtig zieht der Oberbürgermeister den Inhalt des Flächennutzungsplans für die Auslegung des Bebauungsplans mit heran. Dieses Vorgehen ist völlig lege artis und führt zutreffend zu dem Ergebnis, dass für örtliche „Hauptverkehrszüge“ eine Beschränkung auf bestimmte Nutzungszwecke nicht in Betracht kommt, weil derartige Straßen ihrer Zweckbestimmung nur entsprechen könnten, wenn sie alle Benutzungsarten umfassten. Wenn danach aber der Bebauungsplan eine derartige Festsetzung enthält, kommt es nicht mehr darauf an, ob er eine solche enthalten muss; jedenfalls müsste zunächst der Bebauungsplan geändert werden.

2. Auf Basis der Ausführungen der Gutachter lässt Rot-Grün es in den im wesentlichen wortgleichen Presseerklärungen dann richtig krachen: „Der Einspruch des OB gegen den Ratsbeschluss dient offensichtlich nur dem Zweck, die Umsetzung des Willens der Ratsmehrheit von Zweidritteln aller Ratsmitglieder zu verhindern oder zumindest zu verzögern“. Und weiter: „Wenn der OB wirklich ernsthafte Bedenken hätte, warum wendet er sich nicht an die Kommunalaufsicht? Stattdessen versucht er mit juristischen Tricks die Umsetzung eines rechtmäßigen Ratsbeschlusses zu blockieren. Dieses Vorgehen ist nicht nur undemokratisch. Wer einer solchen Vorgehensweise bedarf, dem sind offensichtlich die Argumente ausgegangen. Zeit, dass OB und CDU sich wieder an die Spielregeln halten und zur Sachdebatte zurückkehren.“ 

Diese Ausführungen sind demagogischer Unfug: Zunächst kommt es auf eine Zweidrittelmehrheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an. Auch hätte die Lektüre von § 88 Abs. 1 NKomVG die Vertreter der Mehrheitsfraktionen zu dem Schluss führen können, dass – entgegen unzutreffender Rechtsausführungen des Vorsitzenden der Fraktion der „Grünen“ in der Ratssitzung vom 5. April – der Oberbürgermeister entweder Einspruch einlegen oder die Kommunalaufsicht einschalten muss, wenn er einen Beschluss als rechtswidrig ansieht; die konkret zu treffende Maßnahme steht in seinem Ermessen. Der Einspruch ist daher weder ein „juristischer Trick“ noch „undemokratisch“. Erst recht bleibt rätselhaft, wieso ein Einspruch ein Anzeichen für fehlende Argumente oder gar ein Verstoß gegen „Spielregeln“ sein soll; das Gegenteil ist richtig. Offenbar haben die Mitglieder der Mehrheitsfraktionen auch nach (mindestens) fast 5 Jahren Ratsmitgliedschaft immer noch nicht verstanden, dass sie Teil der Verwaltung sind und ein freies Mandat deshalb nur im Rahmen des geltenden Rechts innehaben, der Bruch des Rechts aber auch nicht mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann.    

Samstag, 16. April 2016

Ist Erdogan ein Staatsoberhaupt - oder doch nur "Präsident"?

Durch ihre Entscheidung, die Strafverfolgung gegen den Satirikerdarsteller Böhmermann wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts zu ermöglichen, hat Angela Merkel die Bundesregierung zum willfährigen Handlanger des türkischen Autokraten gemacht. Verständlich ist die Entscheidung nicht, weil

- es im Falle einer anderen Entscheidung gleichwohl zu einer strafrechtlichen Überprüfung der Ausführungen des Herrn Böhmermann am Maßstab des § 185 StGB gekommen wäre, so dass die Zulassung einer Strafverfolgung wegen § 103 StGB nur für das Strafmaß von Bedeutung sein kann;


Um die Eröffnung einer justiziellen Überprüfung der in Rede stehenden Äußerungen geht es daher ebenso wenig wie um Presse-, Kunst oder Meinungsfreiheit. Ohnehin ist durchaus zweifelhaft, ob die Einbettung der für sich genommen zweifelsfrei beleidigenden Verbalinjurien deren Strafbarkeit zu beseitigen vermag. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verurteilung nur erfolgen, wenn nicht zur Strafbarkeit führende Auslegungen einer Äußerung überzeugend ausgeschlossen werden. Ob dafür aber der vordergründige – und vielleicht auch nur augenzwinkernde – Vorbehalt ausreicht, man wolle durch nachfolgende Pöbeleien allein Beispiele für unzulässige Äußerungen präsentieren, erscheint gleichwohl als zweifelhaft. Dieser zentrale Gesichtspunkt ist mittlerweile auch in einer Reihe von Stellungnahmen herausgearbeitet worden; hingewiesen sei nur auf den Beitrag von A. Thiele im Verfassungsblog. Für die Bundeskanzlerin /-regierung standen aber ersichtlich sachwidrige Erwägungen politischer Rücksichtnahme auf Befindlichkeiten im Vorderpunkt.

Das aber führt zu einer weiteren Frage: Ob es sich nämlich bei dem türkischen Staatschef überhaupt um ein Staatsoberhaupt im Sinne von § 103 StGB handelt. Zwar ist Erdogan vordergründig Präsident der Türkei. Wenn aber der Sondertatbestand des § 103 StGB darin wurzelt, dass mit dem Staatsoberhaupt mittelbar das von diesem repräsentierte Volk beleidigt wird, kann für die Qualifikation einer Person als „Staatsoberhaupt“ nicht außer Betracht bleiben, wie diese zu ihrem Amt gelangt ist. Anders gewendet: Dass sich jemand auf irgendeine Weise des (Präsidenten-) Thrones bemächtigt hat, wird für sich genommen nicht ausreichend sein, es bedarf vielmehr der demokratischen Legitimation. Daran bestehen bei dem türkischen Machthaber aber Zweifel: Zwar ist Erdogan im Jahre 2014 mit rund 52 Prozent der Stimmen zum Präsidenten gewählt worden. Ausweislich des Berichts der OECD-Wahlbeobachter kann von einer fairen Wahl aber keine Rede sein, weil sich Erdogan in seiner Eigenschaft als Ministerpräsident ungerechtfertigte Vorteile verschafft hat. Eine hinreichende Rechtfertigung, einem solchen Politiker den besonderen Schutz von § 103 StGB angedeihen zu lassen, besteht unabhängig von anderen Bedenken gegen Person und Amtsführung daher nicht.

Mittwoch, 6. April 2016

Kommunalpolitik für Einsteiger: Mehrheit statt Ahnung

Die Frage der Nutzung zentraler Plätze ist in vielen Städten ein kommunalpolitischer Dauerbrenner. So auch in Osnabrück, wo dies den Neumarkt betrifft, der an einem die Innenstadt teilenden Straßenzug liegt. Dieser Platz soll nach dem Willen der Mehrheit im Rat zur Fußgängerzone umgewidmet werden. Das ruft den Widerstand der CDU-Fraktion hervor, die sich um das Wohl staubedrohter Autofahrer und des gebeutelten Einzelhandels sorgt. Demgegenüber möchte die „Regenbogen-Koalition“ der anderen Ratsmitglieder und -fraktionen den Neumarkt offenbar in ein urbanes Zentrum nach Art einer Flaniermeile umwidmen. Das eine Szenario ist freilich so unrealistisch wie das andere. Insbesondere ist fraglich, ob der Erholungswert eines Platzes besonders hoch sein kann, wenn dort auch künftig – wie geplant – zwischen 1.700 und 2.200 Busbewegungen – die gehandelten Zahlen divergieren hier – pro Tag stattfinden.

Dies mag hier aber dahinstehen: In der Ratssitzung an diesem Dienstag, in der eine entsprechende Beschlussfassung auf der Tagesordnung stand, wurde von der Ratsmehrheit zutreffend betont, dass es sich dabei um eine politische (Abwägungs-) Entscheidung handelt. Gleichwohl könnte es sich bei der getroffenen Entscheidung für die Einleitung eines auf eine Teileinziehung des Platzes gerichteten Verfahrens um ein Eigentor gehandelt haben. Und das liegt an der von Vertretern der (illegalen) rot-grünen Zählgemeinschaft offenbar vertretenen und in deren Redebeiträgen aufscheinenden Annahme, man könne sich durch Mehrheitsbeschluss über geltendes Recht hinwegsetzen. Im Einzelnen:

1. In der Einladung zu der Ratssitzung findet sich als Tagesordnungspunkt Ö 5.12 „Neumarkt - Änderung der Verkehrsbeziehungen“. Dass damit eine Teileinziehung gemeint sein soll, erschließt sich allein aus der Sitzungsvorlage, die allerdings wohl erst nach Ablauf der Ladungsfrist – der genaue Tag ist allerdings unklar – in das Ratsinformationssystem eingestellt wurde. Das begründet Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, denn diese hat eine Doppelfunktion: Die Bezeichnung der Beratungsgegenstände soll den Abgeordneten die Möglichkeit geben, sich auf die Sitzung vorzubereiten und die Öffentlichkeit über beabsichtigte Beschlüsse unterrichten (vgl. Koch in Ipsen [Hrsg.], NKomVG, § 59 Rn. 27). Diese Funktion kann die Ladung aber nicht erfüllen, wenn die beabsichtigte Beschlussfassung nicht hinreichend konkret bezeichnet ist, wie der CDU-Fraktionsvorsitzende in einem Antrag auf Nichtbefassung zutreffend hervorhob. Ebenso unangenehm wie unangebracht war daher die ersichtlich aus völliger Ahnungslosigkeit gespeiste Arroganz, mit der insbesondere der SPD-Fraktionsvorsitzende dem entgegentrat, indem er darauf hinwies, dass die Position seiner Fraktion zu diesem Thema seit langem bekannt sei. Das mag so sein, entbindet aber nicht von der Pflicht zur konkreten Bezeichnung beabsichtigter Beschlüsse bei Beantragung der Aufnahme in die Tagesordnung.

2. Noch unangenehmer für die Ratsmehrheit könnte zudem ein anderer Umstand werden: Sowohl der Flächennutzungsplan als auch der einschlägige Bebauungsplan sehen eine Nutzung des Platzes als Fläche für den Durchgangs- bzw. Straßenverkehr vor. Im Flächennutzungsplan ist von einer „Durchgangsstraße“, im Bebauungsplan ist von einer „Verkehrsfläche“ die Rede; damit wird erkennbar § 9 Abs. 1 Nr. 11 Var. 1 BauGB in Bezug genommen. Die jetzt auf den Weg gebrachte Maßnahme zielt demgegenüber auf eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 Var. 2 BauGB. Das führt zu der Frage, ob sich eine straßenrechtliche Maßnahme in Widerspruch zu den Vorgaben der Bauleitplanung setzen darf. Hierzu wurde eine gutachtliche Stellungnahme einer Kölner Anwaltskanzlei eingeholt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umwandlung des Neumarkts in eine Fußgängerzone keine vorgängige Änderung des Bebauungsplanes erfordere (hier nicht verlinkt – abrufbar im öffentlich zugänglichen Teil des Osnabrücker Ratsinformationssystems in den Unterlagen zu TOP Ö.5.12 der Sitzung vom 05.04.16). In der Stellungnahme wird indes nur dargelegt, dass die straßenrechtlichen Vorschriften über die Widmung oder Einziehung keine entsprechende Festsetzung voraussetzen (S. 9 f.). Das mag so sein, beantwortet aber nicht die Frage, ob sich das Straßenrecht in Widerspruch zu existierenden planerischen Festsetzungen setzen darf. Dazu verhält sich das Gutachten aber nicht, da der Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen schlicht in Abrede gestellt wird (S. 8). Das Rechtsamt der Stadt zeigte sich daher von den Ausführungen in dem Gutachten nicht überzeugt; der Vertreter der Verwaltung erklärte in der Sitzung, dass eine vorgängige Änderung der Bauleitplanung als erforderlich angesehen werde – zu Recht. 


Auch darüber setzte sich die Ratsmehrheit sodann zügig hinweg. Der Fraktionsvorsitzende der Grünen verlieh darüber hinaus der Erwartung Ausdruck, dass die Verwaltung den Beschluss auch umsetze; allenfalls könne der Oberbürgermeister sich bei der Kommunalaufsicht beschweren. Auch das ist unrichtig: In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises hat der / die Hauptverwaltungsbeamte / -beamtin ein eigenes Einspruchsrecht, dass aufschiebende Wirkung entfaltet und zu einer neuen Beschlussfassung zwingt (§ 88 Abs. 1 S. 2, 3 und 5 NKomVG). Es bleibt abzuwarten, ob der Oberbürgermeister zu diesem Mittel greifen wird – und es ist unbedingt zu wünschen.