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Montag, 27. Juni 2016

Niemand hat die Absicht, einen Austritt zu erklären...

Wenige Tage nach dem Brexit-Beschluss in Großbritannien ergibt sich eine bemerkenswerte Umkehrung der Gegebenheiten: Während die Brexit-kritischen EU-Organe zur Eile drängen und einen kurzfristigen „Austrittsantrag“ innerhalb weniger Tage erwarten, haben es die austrittsfreudigen Briten nicht besonders eilig; eine Erklärung zum Austritt ist danach frühestens im vierten Quartal zu erwarten – wenn sie denn noch in diesem Jahr erfolgen wird; in der Zwischenzeit soll ein Austritt aber schon mal vorbereitet werden.
Beide Konzepte sind mit Art. 50 EUV nicht zu vereinbaren:
1. Nach Art. 50 Abs. 1 EUV kann ein Mitglied der EU „im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten“. Fasst ein Mitgliedstaat einen solchen Beschluss, so teilt er dies dem Europäischen Rat mit (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 EUV). Man wird diese Regelung zwangslos dahin interpretieren können, dass sie eine Rechtspflicht zu einer solchen Mitteilung normiert, so dass die betreffende Erklärung wie auch deren Zeitpunkt nicht im Belieben des Mitgliedstaates stehen können. Indes fehlt es bislang an einem Beschluss im Sinne von Art. 50 Abs. 1 EUV, denn das am 23. Juni im (noch) Vereinigten Königreich durchgeführte Referendum hat rechtlich nur die Bedeutung einer unverbindlichen Volksbefragung. Ein Beschluss über den Austritt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 EUV existiert daher bislang gar nicht, so dass auch keine solche Entscheidung gem. Art. 50 Abs. 2 Satz 1 EUV angezeigt werden kann. Die Forderung nach einer unverzüglichen Austrittsanzeige liegt folglich neben der Sache.
2. Solange weder ein Austrittsbeschluss noch eine entsprechende Anzeige vorliegen, besteht auch weder Möglichkeit noch Anlass, Bedingungen des Ausscheidens zu verhandeln; vielmehr setzt Art. 50 Abs. 2 EUV einen Austrittsbeschluss i.S.v. Art. 50 Abs. 1 EUV erkennbar voraus.
Es ist daher zunächst Sache der Briten zu entscheiden, ob und wie mit dem Votum umgegangen wird und ob ein Austrittsbeschluss gefasst werden soll. Dass dies überhaupt geschehen wird, versteht sich aber nicht einmal von selbst. Angesichts des Erschreckens über das Ergebnis des Referendums ist vielmehr auch denkbar, dass einige Zeit nichts geschieht, um später unter Hinweis auf geänderte Gegebenheiten von einem Austrittsbeschluss abzusehen.

Mittwoch, 15. Juni 2016

Erhöhtes Beförderungsentgelt bei nicht mitgeführtem Semesterticket?

Wird jemand in Bus oder Bahn ohne Fahrkarte angetroffen, so muss die betreffende Person typischerweise ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ zahlen – das ist auch allgemein bekannt. Gleichwohl können derartige Vorgänge auch kompliziertere Rechtsfragen aufwerfen, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Der Versuch beispielsweise, die Eltern minderjähriger Schwarzfahrer auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt von € 60,00 in Anspruch zu nehmen, führt zu einer Fülle von Rechtsfragen, die niemals das Licht oberhalb der Amtsgerichte erreichen und deshalb einer endgültigen Klärung kaum zugänglich sind. Aber auch einfacher gelagerte Fälle haben Ihre Tücken.

Ein Beispiel:

Die Studierendenschaft einer Hochschule gibt an alle Studierenden ein „Semesterticket“ aus, das zur Benutzung des örtlichen ÖPNV berechtigt. Für das Semesterticket zahlen die Studierenden auf Grundlage einer Satzung einen als „Semesterticketbeitrag“ bezeichneten Betrag, der Teil des Semesterbeitrags ist. Dieser Betrag entspricht dem Entgelt, dass ausweislich eines Vertrages zwischen den Studierendenschaft und dem Verkehrsunternehmen für jeden immatrikulierten Studierenden an das Verkehrsunternehmen zu zahlen ist. Dafür erwirbt die Studierendenschaft für ihre Mitglieder die Semestertickets. In dem Vertrag ist weiter vorgesehen, dass die tariflichen Beförderungsbedingungen gelten. Diese entsprechen im wesentlichen den Regelungen der Rechtsverordnung des Bundes über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen im ÖPNV.

Eine studierende Person wird in einem Fahrzeug des Verkehrsunternehmens ohne das Semesterticket angetroffen, weil sie ihren Studierendenausweis, der zugleich als Ticket gilt, in einer anderen Jacke vergessen hat. Kein Drama, sollte man meinen. Indes wird nach den Beförderungsbedingungen auch in diesem Falle grundsätzlich das erhöhte Beförderungsentgelt von € 60,00 fällig, sofern nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung nachträglich binnen 7 Tagen nachgewiesen wird. In diesem Falle ermäßigt sich die Vertragsstrafe auf € 7,00. Damit soll offenbar der Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden – für Mahnungen erkennen Gerichte hingegen weiterhin nur € 2,50 an.

Nur: Aus welchem Grunde gelten die Beförderungsbedingungen im Verhältnis zu den Studierenden? Diese sind zwar Mitglieder der Studierendenschaft, aber nicht selbst Partner des von dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geschlossenen Vertrages. Darin enthaltene Bestimmungen werden auch nicht anderweitig auf die Studierenden übergeleitet, da das Rechtsverhältnis zwischen Studierendenschaft und Studierenden öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist: Die Studierenden zahlen einen Beitrag, der eine öffentlich-rechtliche (Gegen-) Leistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung oder Einrichtung bildet. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme wird damit aber durch die Studierendenschaft eröffnet; das Verkehrsunternehmen ist deren Erfüllungsgehilfe, dessen sich die Studierendenschaft bei der Leistungserbringung bedient. Daraus wird man folgern müssen, dass keine vertraglichen Beziehungen mit Hauptleistungspflichten zwischen Studierenden und Verkehrsunternehmen bestehen, in die allgemeine Beförderungsbedingungen einbezogen werden könnten.

Das unerwartete Ergebnis: Im Rahmen der Nutzung des ÖPNV aufgrund eines Semestertickets können keine erhöhten Beförderungsentgelte verlangt werden.

Mittwoch, 1. Juni 2016

Täuscht das Arbeitsministerium über Hartz-IV-Verschärfung?

Mitte Mai sorgte ein Bericht des Fernsehmagazins „Report“ für einiges Aufsehen, dem zufolge die Regierung durch das von Andrea Nahles geleitete Arbeitsministerium eine Verschärfung der Regelungen im Bereich des SGB II („Hartz-IV“) anstrebe, die nachträgliche Korrekturen einer rechtswidrigen Versagung von Leistungen erschwere. Dazu erklärte das Ministerium, es gehe nur um eine „klarstellende Anpassung“, die die Rechtssicherheit erhöhen solle: Eine weitere Verschärfung bzw. Einschränkung für die Leistungsberechtigten sei damit nicht verbunden.

Diese Erklärung muss irritieren. Schaut man sich die „Klarstellung“ näher an, so stellt sich bei näherem Hinsehen heraus, dass hier eine bürgerfreundliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mittels einer komplizierten und nur schwer zu durchschauenden Regelung unterlaufen werden soll. In der Gesamtschau stellt sich die Frage, ob hier der Versuch unternommen wird, die Öffentlichkeit bewusst zu täuschen. Im Einzelnen:

Die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist regelt § 40 Abs. 2 SGB II unter Verweis auf § 44 Abs. 1 und 4 SGB X; dabei wird der Zeitraum für die nachträgliche Leistungsgewährung von regelmäßig 4 Jahren (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) auf ein Jahr verkürzt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Diese Regelung bleibt grundsätzlich unverändert. Für bestimmte Fallkonstellationen, in denen eine Leistungsablehnung nach Maßgabe späterer Rechtsprechung nicht gerechtfertigt war, findet sich indes eine Sonderregelung in § 40 Abs. 2 SGB II, die auf § 330 SGB III verweist. Danach ist in einem solchen Fall eine Rücknahme nur mit Wirkung für die Zeit nach der entsprechenden Rechtsprechung vorgesehen (§ 330 Abs. 1 SGB III). Zu dieser Regelung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das mit ihr verfolgte Ziel, die nachträgliche Korrektur zahlreicher rechtswidriger Bescheide zu vermeiden, als allein im Interesse der Verwaltung liegend nur gerechtfertigt ist, wenn es sich auch tatsächlich um eine massenhafte - bundesweite - Verwaltungspraxis gehandelt hat (Urt. v. 15.12.10 - B 14 AS 61/09 R, Rn. 37).

An dieser Stelle setzt die Neuregelung an: Der Verweis auf § 330 SGB III wird gestrichen und durch eine Vorschrift (§ 40 Abs. 3 des Entwurfs) ersetzt, die daran anknüpft, dass der jeweils zuständige Leistungsträger (!) eine Vorschrift anders als die nachfolgende Rechtsprechung ausgelegt hat. Den Sinn der Änderung macht dessen Begründung deutlich (BT-Drs. 18/8041, S. 48 f.):

„Durch den neuen Absatz 3 wird künftig bei der Prüfung, ob die bisherige Auslegung einer Rechtsnorm von der ständigen Rechtsprechung abweicht, auf die Verwaltungspraxis der jeweiligen Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, kommunaler Träger, zugelassener kommunaler Träger) in ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich abgestellt. ...
Die nach bisheriger Rechtslage über den Verweis in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SGB II anwendbare Regelung des § 330 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch diente dem Zweck zu verhindern, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach einer von ihrer bisherigen Rechtsauslegung abweichenden höchstrichterlichen Rechtsprechung massenhaft bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufnehmen müssen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde jedoch durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.12.2010 – B 14 AS 61/09 R – und vom 21.06.2011 – B 4 AS 118/10 R – erheblich eingeschränkt. Ein Jobcenter kann sich hiernach nur dann auf § 330 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berufen, wenn es vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine abweichende bundeseinheitliche Verwaltungspraxis aller Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) gegeben hat. ...
Die bisherige Regelung führt dazu, dass in jedem einzelnen Streitfall nachgewiesen werden muss, dass die jeweilige Verwaltungspraxis auch von den zugelassenen kommunalen Trägern angewendet wird. Da ein entsprechender Nachweis im Hinblick auf die Vielzahl der vorhandenen Träger kaum möglich ist, entfaltete die Vorschrift faktisch keine Wirkung.“

Ist damit alles gut? Eher nicht: Zwar betrifft die in Rede stehende Regelung nur einige besondere Fallkonstellationen, die eher selten auftreten werden. Für diesen Fall soll nunmehr durch eine „Klarstellung“ dem schon ursprünglich verfolgten Ziel zur Durchsetzung verholfen werden. Einige Fragen aber bleiben: Zunächst ist nicht klar, warum derartige Sachverhalte eine eigene Regelung erfordern, die im Grunde eine Aufforderung zu vorbeugenden Widersprüchen durch die Leistungsbezieher ist. Weiter ist nicht ersichtlich, warum einzelne Behörden im Interesse der Verwaltungsvereinfachung von der Verpflichtung entbunden werden sollen, Bescheide nachträglich zu korrigieren, wenn sich diese im Nachhinein als rechtswidrig erweisen. Im Steuerrecht wird beispielsweise einer unklaren oder umstrittenen Rechtslage durch Änderungsvorbehalte Rechnung getragen. Was dem gut verdienenden Steuerzahler zugebilligt wird, sollte dem Leistungsbezieher nicht verweigert werden.
Schließlich ist die Behauptung des Ministeriums, es handele sich nur um eine Klarstellung, mit der keine Verschärfung oder Einschränkung zu Lasten der Leistungsberechtigten einher gehe, nach Maßgabe der Auslegung des derzeit geltenden Rechts durch das Bundessozialgericht offensichtlich unrichtig. Es muss auch angenommen werden, dass das Ministerium die tatsächlichen Zusammenhänge kennt. Die Behauptungen des Ministeriums wären danach vorsätzlich wahrheitswidrig. Im Grunde müsste ein/e Minister/in, der/die Derartiges tut oder duldet, zurücktreten oder entlassen werden.