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Dienstag, 25. April 2017

Der Nachrang der Sozialhilfe, die Rechtsbindung der Verwaltung und ein gutes Gefühl

Es könnte alles so schön sein: "Lia ist sieben Jahre alt, spielt gerne Gesellschaftsspiele, fährt Kettcar, tobt auf dem Spielplatz und besucht die erste Klasse...“, so beginnt ein Artikel in der „Hannoversche Allgemeine Zeitung“ (Online entgeltpflichtig) vom 25. April über ein Kind aus Lingen, das aufgrund einer Behinderung nachmittags während der Zeit der Berufstätigkeit der Eltern einer zusätzlichen Betreuung bedarf. Aber leider: Die Verhältnisse, sie sind nicht so. Denn an den Kosten der nachträglichen Betreuung am Nachmittag werden die Eltern von der Stadt Lingen in Form eines Betreuungsbeitrags beteiligt; einen dagegen gerichteten Widerspruch hat der Landkreis Emsland zurückgewiesen. Damit zieht die (Kreis-) Verwaltung nun Unmut auf sich: Entgegen der Empfehlung des Landes, der Praxis in der Region Hannover und den Wünschen des Rates der Stadt Lingen in einer kürzlich gefassten Resolution bleibe der Landkreis hart und berufe sich – unerhört – auch noch auf das Gesetz.

Dies allerdings zu Recht: Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist die Aufbringung der Mittel für die Betreuung „in angemessenem Umfang zuzumuten“, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Aus dieser Vorschrift resultiert eine grundsätzliche Pflicht zur Heranziehung der Leistungsempfänger bzw. ihrer Eltern, wie in der Rechtsprechung jedenfalls seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der (Vorgänger-) Regelung in § 84 BSHG (Urt. v. 26.10.1989 – 5 C 30/86, Rn. 12) geklärt und auch durch die zwischenzeitlich zuständig gewordenen Sozialgerichte bestätigt worden ist. So meint das SG Fulda: „Andererseits darf nicht übersehen werden, dass das Einkommen der Kläger die Einkommensgrenze ... in nicht unerheblicher Weise überschreitet. Insbesondere dient die den Klägern gewährte Unterstützung ... auch dazu, ... eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Es wäre mit dem in § 87 Abs. 1 SGB XII auch zum Tragen kommenden Nachranggrundsatz der Sozialhilfe kaum vereinbar, einer einsatzpflichtigen Person die Erwirtschaftung finanzieller Vorteile zu ermöglichen, die damit verbundenen Kosten aber ganz überwiegend auf die Allgemeinheit abzuwälzen“ (Gerichtsbescheid v. 10.07.2012 – S 7 SO 51/11, Rn. 38).

Eine allgemeine Freistellung von den Mehraufwendungen aufgrund eines besonderen Betreuungsaufwands ist daher nach dem gegenwärtig geltenden Recht nicht möglich. Davon unabhängig kann man mit guten Gründen die Position einnehmen, dass diese Regelung mittlerweile unzeitgemäß ist und Eltern behinderter Kinder nicht zusätzlich und stärker als Eltern nichtbehinderter Kinder belastet werden sollen – die Mehraufwendungen also vom Steuerzahler zu tragen sind. Das aber ist eine rechtspolitische Forderung, die gerade nicht den gegenwärtigen Vorgaben des SGB XII entspricht. Solange der Gesetzgeber einer solchen Forderung nicht nachkommt, ist es den kommunalen Gebietskörperschaften unter Geltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung jedoch nicht gestattet, gleichsam aus eigener Machtvollkommenheit eine davon abweichende Rechtspraxis zu etablieren. Auch ein aus § 87 SGB in Bezug auf den „angemessenen Umfang“ des Mitteleinsatzes resultierendes Ermessen ermöglicht nicht, die Heranziehung stets als unangemessen zu qualifizieren, zumal der Gesetzgeber bei Fällen schwerster Behinderungen einen Einsatz von maximal 40 Prozent des Einkommensüberhangs immer noch als grundsätzlich zulässig ansieht (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Umso bemerkenswerter ist, dass das Land Niedersachsen in Übereinstimmung mit der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung die Praxis der Region Hannover preist, Eltern grundsätzlich nicht zu den (zusätzlichen) Kosten der Betreuung behinderter Kinder heranzuziehen. Von Landesbehörden und -bediensteten wäre indes zu erwarten, dass sie die Rechtsgebundenheit der Verwaltung im gewaltenteiligen Staat respektieren und nicht im Interesse eines gewünschten Ergebnisses zu seiner Missachtung auffordern. Auch wenn man eine gesetzgeberische Entscheidung für falsch hält, ist es nicht angängig, dass sich eine gesetzesgebundene Verwaltung hierüber einfach hinwegsetzt. Erst recht kann dies von der Verwaltung nicht ernsthaft verlangt werden.

Nachtrag: Abwegig ist daher auch die nunmehr von den Grünen in polemischer Form erhobene Forderung, der Landkreis solle seine Entscheidung korrigieren. Sinnvoll wäre es, wenn Abgeordnete sich ein Minimum an Sachkenntnis aneignen würden, bevor populistische Forderungen erheben werden. Im Übrigen hätten die in mehreren Bundesländern (mit-) regierenden Grünen die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Beratungen über das Bundesteilhabegesetz auf eine Änderung der gesetzlichen Regelungen hinzuwirken. Das dies der Fall gewesen wäre, ist nicht überliefert.

Donnerstag, 6. April 2017

Die Justiz - im 21. Jahrhundert noch nicht so ganz angekommen

So ganz scheint die deutsche Justiz noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen zu sein. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten kommt man jedenfalls noch nicht überall klar. Zwei Beispiele:

Einem Landgericht wird per beA/EGVP ein Schriftsatz übermittelt. Dem Schriftsatz waren Anlagen in Form von pdf-Dateien beigefügt, deren Dateinamen der Anlagennummerierung entsprachen. Gleichwohl hat das Gericht nur den Schriftsatz, nicht auch die Anlagen an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten weitergeleitet. Dieser rügt zu Recht das Fehlen der Anlagen. Daraufhin ergeht eine Aufforderung des Gerichts, ein Schriftsatzdoppel für den Gegner einzureichen. Da darf man sich nicht lange bitten lassen: Um die Sache zu beschleunigen, wurden die pdf-Dateien ein zweites Mal übermittelt. Vielleicht sollte man die pdf-Dateien das nächste Mal gleich doppelt anhängen?

Ein  Verwaltungsgericht übersendet per beA/EGVP die falsche Fassung eines Beschlusses als pdf-Datei; es fehlen die Gründe. Auf einen entsprechenden Hinweis ergeht eine Verfügung, mit der gebeten wird, den Beschluss zurückzuschicken; anschließend werde die richtige Fassung übermittelt. Die Antwort auf die Frage, ob das Gericht einen Ausdruck des fehlerhaften Beschlusses wünscht oder das pdf-file zurückhaben möchte, steht bislang aus.