So ganz scheint
die deutsche Justiz noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen zu sein. Mit den
heutigen technischen Möglichkeiten kommt man jedenfalls noch nicht überall
klar. Zwei Beispiele:
Einem Landgericht
wird per beA/EGVP ein Schriftsatz übermittelt. Dem Schriftsatz waren Anlagen in
Form von pdf-Dateien beigefügt, deren Dateinamen der Anlagennummerierung
entsprachen. Gleichwohl hat das Gericht nur den Schriftsatz, nicht auch die
Anlagen an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten weitergeleitet. Dieser
rügt zu Recht das Fehlen der Anlagen. Daraufhin ergeht eine Aufforderung des Gerichts,
ein Schriftsatzdoppel für den Gegner einzureichen. Da darf man sich nicht lange
bitten lassen: Um die Sache zu beschleunigen, wurden die pdf-Dateien ein
zweites Mal übermittelt. Vielleicht sollte man die pdf-Dateien das nächste Mal
gleich doppelt anhängen?
Ein Verwaltungsgericht übersendet per beA/EGVP
die falsche Fassung eines Beschlusses als pdf-Datei; es fehlen die Gründe. Auf
einen entsprechenden Hinweis ergeht eine Verfügung, mit der gebeten wird, den
Beschluss zurückzuschicken; anschließend werde die richtige Fassung übermittelt.
Die Antwort auf die Frage, ob das Gericht einen Ausdruck des fehlerhaften
Beschlusses wünscht oder das pdf-file zurückhaben möchte, steht bislang aus.