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Samstag, 3. Februar 2018

Alternative Fakten vom OLG Koblenz

Mit einem jetzt knapp ein Jahr alten Urteil vom 14. Februar 2017 hat das OLG Koblenz einen Antrag eines Jugendamtes auf Einrichtung einer Amtsvormundschaft für einen ohne Papiere eingereisten Flüchtling aus (mutmaßlich) Gambia abgelehnt (13 UF 32/17), der geltend macht, in seinem Heimatland zu Unrecht der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt zu werden. In seinem Beschluss geht das Gericht zunächst der (zweifelhaften) Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach, lässt diese aber im Ergebnis offen, weil es an Gründen für die begehrte Anordnung fehle, denn der (mutmaßlich) 1998 geborene Betroffene sei auch nach gambischem Recht mittlerweile volljährig. 

Dabei hätte es sein Bewenden haben können. Zielstrebig steuert der Senat gleichwohl auf den Höhepunkt der Entscheidung zu. Zunächst heißt es weiter, es fehle auch an einem „Fürsorgebedürfnis": Zum einen wäre bei „Anwendung der geltenden Gesetze ... mit einem zeitlich überschaubaren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland zu rechnen“ (Rn. 53), zum anderen sei auch ein „Bedürfnis, Rechtsgeschäfte von größerem Umfang abzuschießen [sic!], ... bei dem Betroffenen nicht ersichtlich (Rn. 55). Und schließlich die zentrale Erkenntnis: Dem Betroffenen drohe auch keine Strafverfolgung. Zwar habe er sich durch die unerlaubte Einreise strafbar gemacht (§§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG). Aber (Tusch!):

Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt“ (Rn. 58).

Dieser Satz ist eine Frechheit: Er ist sachlich falsch und verknüpft Sachverhalte, die nichts miteinander zu tun haben.

1. Der Betroffene war erst im November 2016 eingereist. Ein Zusammenhang mit den Flüchtlingsbewegungen des Jahres 2015 besteht daher nicht. Eine Entscheidung darüber, ob und wie die Strafbarkeit der passlosen Einreise in diesem Falle verfolgt wird, war zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG noch nicht zu erwarten.

2. Es ist durchaus zweifelhaft, ob sich die 2015 eingereisten Flüchtlinge überhaupt strafbar gemacht haben. Der Annahme, auch die Bundeskanzlerin habe sich in diesem Zusammenhang strafbar gemacht, ist mit guten Gründen unter Hinweis auf das Fehlen einer strafbaren „Haupttat“ entgegen getreten worden. 

Davon unabhängig waren schon bis Mitte 2016 Verfahren wegen unerlaubter Einreise im oberen sechsstelligen Bereich anhängigEs mag sein, dass diese Verfahren überwiegend eingestellt wurden. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Nach Maßgabe der Strafdrohung handelt es sich um Bagatellkriminalität, die Strafbarkeit ist zweifelhaft (s.o.), die Schuld jedenfalls gering, und die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Flüchtlinge, die in Flüchtlingsheimen am Existenzminimum leben, ist in ihrer Sinnhaftigkeit ohnehin zweifelhaft. Davon unabhängig gilt: Dass die staatliche Organisation nicht funktioniert und dem Legalitätsprinzip nicht entsprochen würde, lässt sich nicht feststellen.

3. Es ist unklar, was den Senat in Koblenz veranlasst hat, alternative Fakten zu verbreiten. Jedenfalls war das Vorhaben erfolgreich. In rechtsgerichteten Kreisen und unter Verschwörungstheoretikern macht das Urteil die Runde. Dort muss es zu allem Möglichen herhalten: Von der angeblichen kriminellen Energie der Regierung bis zum bevorstehenden Zusammenbruch der staatlichen Strukturen und dem Untergang des Abendlandes. Richter Maier von der AfD hätte das auch nicht besser hingekriegt. 

Indes: Richter sind Teil der staatlichen Gewalt und damit Grundrechtsadressaten, nicht Grundrechtsträger. Für sie gilt zwar die richterliche Unabhängigkeit. Diese ist aber Korrelat der richterlichen Gesetzesbindung und nicht ein Freibrief für beliebigen Unfug.